Änderung § 6 TierErzHaVerbG vom 01.09.2017

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 6 TierErzHaVerbG, alle Änderungen durch Artikel 2 FuttMuTierSchRÄndG am 1. September 2017 und Änderungshistorie des TierErzHaVerbG

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§ 4 TierErzHaVerbG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2017 geltenden Fassung
§ 6 TierErzHaVerbG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4 Mitwirkung der Zollbehörden


(Text neue Fassung)

§ 6 Mitwirkung der Zollbehörden


(Textabschnitt unverändert)

(1) Die Zollbehörden wirken mit bei der Überwachung

1. der Einfuhr und Ausfuhr von Katzen- oder Hundefellen sowie von Produkten, die solche Felle enthalten, und

2. der Einfuhr von Robbenerzeugnissen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Behörden können

1. Sendungen einschließlich der Beförderungsmittel, Behälter, Lade- und Verpackungsmittel von

a) Katzen- oder Hundefellen sowie von Produkten, die solche Felle enthalten, bei der Einfuhr und Ausfuhr und

b) Robbenerzeugnissen bei der Einfuhr

zur Überwachung anhalten,

2. den Verdacht eines Verstoßes gegen Vorschriften

a) der in § 1 bezeichneten Rechtsakte,

b) dieses Gesetzes oder

c) der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,

vorherige Änderung

der sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergibt, den nach § 1 jeweils zuständigen Behörden mitteilen, und



der sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 ergibt, den nach § 1 jeweils zuständigen Behörden mitteilen, und

3. in den Fällen eines Verdachts nach Nummer 2 anordnen, dass Sendungen mit in Nummer 1 bezeichneten Produkten oder Erzeugnissen auf Kosten und Gefahr des Verfügungsberechtigten der nach § 1 jeweils zuständigen Behörde vorgelegt werden.



(heute geltende Fassung) 



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