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Gesetz zur Durchführung des Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen und zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (EntsÜbermuaÄndG k.a.Abk.)

G. v. 10.12.2008 BGBl. I S. 2399, 2009 I 2862
Geltung ab 16.12.2008, abweichend siehe Artikel 7
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Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Gesetz über die Übermittlung gerichtlicher Entscheidungen nach dem Protokoll 2 zum Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2010 EntsÜbermG

(Text siehe Gesetz über die Übermittlung gerichtlicher Entscheidungen nach dem Protokoll 2 zum Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen)


Artikel 2 Änderung des Auslands-Rechtsauskunftgesetzes


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 16. Dezember 2008 AuRAG § 9

Dem § 9 des Auslands-Rechtsauskunftgesetzes vom 5. Juli 1974 (BGBl. I S. 1433; 1975 I S. 698), das zuletzt durch Artikel 7 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 358) geändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:

 
„(4) Die Landesregierungen können die Befugnisse nach § 5 Satz 2, § 8 Satz 1 und 3 sowie § 9 Abs. 2 Satz 2 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen."


Artikel 3 Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen und des Haager Übereinkommens vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 16. Dezember 2008 HaagÜbAusfG § 1, § 7

Den §§ 1 und 7 des Gesetzes zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen und des Haager Übereinkommens vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105) wird jeweils folgender Satz angefügt:

 
„Die Landesregierungen können die Befugnis nach Satz 1 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen."


Artikel 4 Änderung des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes


Artikel 4 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2010 AVAG § 1, § 8, § 34, § 55, § 56

Das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 288, 436), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. April 2007 (BGBl. I S. 529, 1058), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Abschnitt 6 des Teils 2 wie folgt gefasst:

„Abschnitt 6 Verordnungen und Abkommen der Europäischen Gemeinschaft nach § 1 Abs. 1 Nr. 2".

2.
In § 1 Abs. 1 Nr. 2 wird in Buchstabe b der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Buchstabe c angefügt:

„c) des Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. EU Nr. L 339 S. 3)."

3.
In § 8 Abs. 1 Satz 3 werden nach dem Wort „Verordnung" die Wörter „oder das durchzuführende Abkommen" eingefügt.

4.
§ 34 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Ermächtigung kann für jedes der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und b genannten Übereinkommen, für die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a genannte Verordnung und jedes der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b und c genannten Abkommen der Europäischen Gemeinschaft jeweils allein ausgeübt werden."

5.
In Teil 2 wird die Überschrift von Abschnitt 6 wie folgt gefasst:

„Abschnitt 6 Verordnungen und Abkommen der Europäischen Gemeinschaft nach § 1 Abs. 1 Nr. 2".

6.
§ 55 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden nach der Angabe „§ 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2," die Angabe „§ 10 Abs. 2 und 3 Satz 2," eingefügt und die Wörter „erster Halbsatz und Satz 2" durch die Angabe „und 2" ersetzt.

b)
Absatz 2 Satz 4 wird aufgehoben.

7.
In § 56 Satz 1 werden nach den Wörtern „der Verordnung" die Wörter „(EG) Nr. 44/2001 und nach den Artikeln 54, 57 und 58 des Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen" eingefügt.


Artikel 5 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs


Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 16. Dezember 2008 BGB § 474

§ 474 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2122) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„(2) Auf die in diesem Untertitel geregelten Kaufverträge ist § 439 Abs. 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Nutzungen nicht herauszugeben oder durch ihren Wert zu ersetzen sind. Die §§ 445 und 447 sind nicht anzuwenden."


Artikel 6 Bekanntmachungserlaubnis


Artikel 6 wird in 3 Vorschriften zitiert

Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.


Artikel 7 Inkrafttreten


Artikel 7 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Artikel 2, 3 und 5 treten am Tag nach der Verkündung**) in Kraft. Im Übrigen tritt das Gesetz an dem Tag in Kraft, an dem das Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. EU Nr. L 339 S. 3) für die Europäische Gemeinschaft in Kraft tritt. *) Das Bundesministerium der Justiz gibt den Tag des Inkrafttretens nach Satz 2 im Bundesgesetzblatt bekannt.

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*)
Anm. d. Red.: gemäß B. v. 14. August 2009 (BGBl. I S. 2862) treten die Artikel 1, 4 und 6 am 1. Januar 2010 in Kraft.
**)
Die Verkündung erfolgte am 15. Dezember 2008.