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Kapitel 1 - Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder (KiföGFinG k.a.Abk.)

Artikel 3 G. v. 10.12.2008 BGBl. I S. 2403, 2407 (Nr. 57); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 23.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 136
Geltung ab 01.01.2009; FNA: 707-23 Wirtschaftsförderung
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Kapitel 1 Investitionsprogramm „Kinderbetreuungsfinanzierung" 2008-2013

§ 1 Anwendungsbereich



(1) Das Bundessondervermögen „Kinderbetreuungsausbau" gewährt den Ländern in den Jahren 2008 bis 2013 nach Artikel 104b des Grundgesetzes Finanzhilfen für Investitionen der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände zu Tageseinrichtungen und zur Tagespflege für Kinder unter drei Jahren. Die Finanzhilfen des Bundes betragen insgesamt bis zu 2,15 Milliarden Euro und sind in abfallenden Jahresbeträgen zu gestalten.

(2) Leistungen, die im Jahr 2008 auf der Grundlage des durch Haushaltsvermerk zum Einzelplan 17 des Bundeshaushalts 2008 für verbindlich erklärten Wirtschaftsplans des Sondervermögens erfolgt sind, gelten als Leistungen nach diesem Gesetz. Gleiches gilt für Verpflichtungen, die bis zur Verkündung dieses Gesetzes eingegangen wurden.

(3) Für Investitionen, die nach anderen Gesetzen und Verwaltungsvereinbarungen im Wege der Anteilsfinanzierung nach Artikel 104b des Grundgesetzes durch den Bund gefördert werden, können nicht gleichzeitig Finanzhilfen nach diesem Gesetz gewährt werden.


§ 2 Überprüfung der Mittelverwendung



Die Verwendung der Mittel wird jährlich überprüft. Zu diesem Zweck berichten die Länder dem Bund jeweils über die neu eingerichteten und gesicherten Plätze und übersenden Übersichten über die zweckentsprechende Inanspruchnahme und Verwendung der Bundesmittel sowie über Anzahl und Art der geförderten Maßnahmen.


§ 3 Verwaltungsvereinbarung



(1) Die Einzelheiten der Durchführung des Investitionsprogramms werden in einer Verwaltungsvereinbarung mit den Ländern geregelt, die das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen mit den Ländern schließt.

(2) Die Verwaltungsvereinbarung trifft insbesondere Bestimmungen über

1.
die Arten der zu fördernden Investitionen,

2.
die Art, Höhe und Dauer der Finanzhilfen,

3.
die Bereitstellung angemessener eigener Mittel der Länder,

4.
die Verteilung der Finanzhilfen an die betroffenen Länder sowie

5.
die Bewirtschaftung und Abrechnung der Finanzhilfen einschließlich der Überprüfung ihrer Verwendung und der Rückforderung von Mitteln.


§ 4 Mittelabruf; Nachweis der Mittelverwendung; Abschlussbericht



(1) Investitionen im Rahmen von 92,5 Prozent des den Ländern entsprechend Artikel 2 der Verwaltungsvereinbarung „Kinderbetreuungsfinanzierung" 2008 - 2013 jeweils zugeteilten Gesamtbetrages sind bis zum 31. Dezember 2013 abzuschließen; die Mittel hierfür können bis zum 30. Juni 2014 abgerufen werden. Investitionen im Rahmen von 7,5 Prozent des den Ländern entsprechend Artikel 2 der Verwaltungsvereinbarung Investitionsprogramm „Kinderbetreuungsfinanzierung" 2008 - 2013 jeweils zugeteilten Gesamtbetrages sind bis zum 31. Dezember 2014 abzuschließen; die Mittel können bis zum 31. März 2015 abgerufen werden.

(2) Die Verwendungsnachweisprüfung erfolgt laufend und ist bis zum 30. September 2015 abzuschließen.

(3) Die Länder unterrichten das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend bis zum 30. Juni 2013 in Form eines zusammenfassenden vorläufigen Abschlussberichts. Der Bericht enthält mindestens Angaben über

1.
die Anzahl der bewilligten und der neu eingerichteten zusätzlichen Betreuungsplätze in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege,

2.
die hierfür aufgewendeten Bundes- und Landesmittel,

3.
die Gesamtzahl der für Kinder unter drei Jahren im Land zur Verfügung stehenden Plätze.

(4) Nach Prüfung des Verwendungsnachweises der verausgabten Finanzhilfen haben die Länder dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu den in Absatz 3 genannten Nummern bis zum 28. Februar 2016 einen zusammenfassenden Abschlussbericht vorzulegen.