(1) Das Gericht entscheidet über die Freiheitsentziehung durch einen mit Gründen versehenen Beschluß.
(2) Die Entscheidung, durch welche die Freiheitsentziehung angeordnet wird, ist bekanntzumachen
- a)
- der Person, der die Freiheit entzogen werden soll;
- b)
- den nach § 5 Abs. 3 Satz 1 bis 3 zu hörenden Personen;
- c)
- einer Person, die das Vertrauen des Unterzubringenden genießt, sofern die Entscheidung nicht bereits nach Buchstabe b einem Angehörigen bekanntzumachen ist;
- d)
- der Verwaltungsbehörde, die den Antrag auf Freiheitsentziehung gestellt hat.
(3) Die Entscheidung, durch welche der Antrag der Verwaltungsbehörde abgelehnt wird, ist der Verwaltungsbehörde und der Person, deren Unterbringung beantragt war, bekanntzumachen.
(4) Ist die Bekanntmachung an die Person, der die Freiheit entzogen werden soll, nach ärztlichem Gutachten nicht ohne Nachteile für ihren Gesundheitszustand ausführbar, so kann sie unterbleiben. Das Gericht entscheidet hierüber durch unanfechtbaren Beschluß. §
5 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 11 FrhEntzG ... (2) Für die einstweiligen Anordnungen gelten § 5 Abs. 1 bis 3, §§ 6 bis 8, § 9 Abs. 2 und § 10 entsprechend. Die Anhörung der Person, der die Freiheit ...