Die §§
3 und
5 bis 11 gelten entsprechend für das Verfahren, in dem über die Fortdauer einer Freiheitsentziehung entschieden wird.
§ 14 FrhEntzG ... Für die Entscheidung, die eine Freiheitsentziehung (§ 6) oder ihre Fortdauer (§ 12 ) anordnet oder einen nicht vom Untergebrachten selbst gestellten Antrag, die Freiheitsentziehung ...