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Zitierungen von § 9 Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 FrhEntzG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FrhEntzG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 FrhEntzG
... Entscheidung, durch die eine Freiheitsentziehung angeordnet wird, ist vor Ablauf der nach § 9 Abs. 1 festgesetzten Frist von Amts wegen aufzuheben, wenn der Grund für die ...
§ 11 FrhEntzG
... Für die einstweiligen Anordnungen gelten § 5 Abs. 1 bis 3, §§ 6 bis 8, § 9 Abs. 2 und § 10 entsprechend. Die Anhörung der Person, der die Freiheit entzogen werden ...
§ 12 FrhEntzG
... §§ 3 und 5 bis 11 gelten entsprechend für das Verfahren, in dem über die Fortdauer einer ...
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