Artikel 1 - Zwölfte Verordnung zur Änderung der FS-An- und Abflug-Kostenverordnung (12. FSAAKVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 04.12.2008 BGBl. I S. 2410 (Nr. 57); Geltung ab 01.01.2009
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Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 1. Januar 2009 FSAAKV § 2

§ 2 der FS-An- und Abflug-Kostenverordnung vom 28. September 1989 (BGBl. I S. 1809), die zuletzt durch die Verordnung vom 10. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2878) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 Satz 6 wird wie folgt gefasst:

„Der Gebührensatz beträgt ab 1. Januar 2009 für Flüge nach Instrumentenflugregeln 167,78 Euro und für Flüge nach Sichtflugregeln 67,11 Euro."

2.
In Absatz 2 wird die Angabe „1. Januar 2008 10,35 Euro" durch die Angabe „1. Januar 2009 10,70 Euro" ersetzt.



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