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§ 7 - Binnenschiffsuntersuchungsordnung (BinSchUO)

V. v. 06.12.2008 BGBl. I S. 2450, 2868 (Nr. 59); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1398
Geltung ab 01.01.2009; FNA: 9502-21 Schiffssicherheit
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§ 7 Anerkennung anderer Fahrtauglichkeitsbescheinigungen und Typgenehmigungen



(1) Die Eignung für die Fahrt auf den Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 wird durch einen entsprechenden Eintrag im Gemeinschaftszeugnis oder durch ein Zusätzliches Gemeinschaftszeugnis in Verbindung mit einem Schiffsattest, das von einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, nachgewiesen, wenn es dem jeweiligen Muster des Anhangs V entspricht.

(2) Auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 steht ein in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteiltes Schiffsattest oder Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe dem im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilten Schiffsattest oder Gemeinschaftszeugnis gleich, soweit es nicht unter Gewährung von Erleichterungen oder mit örtlichen Einschränkungen erteilt worden ist.

(3) Die Besatzung muss im Falle des Absatzes 2 nach Zahl und Zusammensetzung den Anforderungen des Anhangs II, XI oder der Schiffspersonalverordnung-Rhein mit folgender Maßgabe entsprechen:

1.
Die Bescheinigung für den Rhein erfolgt durch die Eintragung in das Schiffsattest oder das Gemeinschaftszeugnis.

2.
Die Bescheinigung für alle anderen Wasserstraßen erfolgt durch einen Eintrag in das Gemeinschaftszeugnis oder eine Bescheinigung über die Besatzung nach Anhang V Teil III.

(4) Bei Fähren auf den Grenzgewässern, die berechtigt sind, Übersetzverkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem jeweiligen Nachbarstaat zu betreiben, steht für diese Fähre ein amtliches Zeugnis des zuständigen Nachbarstaates, das die Tauglichkeit zum Fährverkehr bescheinigt, einem Fährzeugnis gleich.

(5) Soweit durch ein zwischenstaatliches Abkommen mit einem Drittland ein amtliches Zeugnis über die Fahrtauglichkeit eines Fahrzeugs als ausreichend zum Verkehr auf den jeweiligen Bundeswasserstraßen anerkannt ist, steht dieses Zeugnis insoweit der jeweils erforderlichen Fahrtauglichkeitsbescheinigung gleich. Für Fahrzeuge aus Drittländern wird ein Gemeinschaftszeugnis nach Anhang V Teil I erteilt.

(6) Fahrtauglichkeitsbescheinigungen von Fahrzeugen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, die nicht in den Anwendungs- und Geltungsbereich dieser Verordnung gemäß § 1 Abs. 2 fallen, werden anerkannt, sofern diese nach dem Muster des Anhangs der Richtlinie 76/135/EG erstellt sind und das Fahrzeug den Bestimmungen der Richtlinie 76/135/EG entspricht und nachgewiesen ist, dass Bau und Ausrüstung des Fahrzeugs nach Vorschriften erfolgte, die den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen.

(7) Eine von einer zuständigen Behörde eines Landes ausgestellte Fahrtauglichkeitsbescheinigung steht einer nach dieser Verordnung ausgestellten Fahrtauglichkeitsbescheinigung gleich, soweit sie nicht unter Gewährung von Erleichterungen oder mit örtlichen Einschränkungen erteilt worden ist.

(8) Typgenehmigungen und Bestimmungen zum Einbau und zur Funktionsprüfung nach Maßgabe des Anhangs XIII gelten als gleichwertig.





 

Frühere Fassungen von § 7 BinSchUO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2013Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
vom 20.12.2012 BGBl. I S. 2802
aktuell vorher 24.12.2011Artikel 12 Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung (RheinSchPersEV)
vom 16.12.2011 BGBl. 2011 II S. 1300
aktuellvor 24.12.2011Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7 BinSchUO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 BinSchUO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchUO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung (RheinSchPersEV)
V. v. 16.12.2011 BGBl. II S. 1300; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 22.09.2022 BGBl. I S. 1518
Artikel 12 RheinSchPersEV Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung
... 3 oder der Schiffspersonalverordnung-Rhein Teil II erfüllen." 6. In § 7 Absatz 3 Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „oder XI" durch die Wörter „, ...

Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2802
Artikel 1 1. BinSchUOuaÄndV Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung
... 22 der revidierten Rheinschifffahrtsakte erteiltes Schiffsattest." 7. § 7 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 7 Anerkennung anderer Fahrtauglichkeitsbescheinigungen und Typgenehmigungen". b) ...

Verordnung zur Änderung der schiffssicherheitsrechtlichen Vorschriften über Bau und Ausrüstung von Traditionsschiffen und anderen Schiffen, die nicht internationalen Schiffssicherheitsregeln unterliegen
V. v. 07.03.2018 BGBl. I S. 237
Artikel 1 SchSichRÄndV Änderung der Schiffssicherheitsverordnung
... zum Kirchturm Cappel nur mit einer gültigen Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach § 6 oder § 7 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung (BinSchUO), jeweils mit einem zusätzlichen Gemeinschaftszeugnis für Zone 2-See oder Zone ...