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§ 10 - Binnenschiffsuntersuchungsordnung (BinSchUO)

V. v. 06.12.2008 BGBl. I S. 2450, 2868 (Nr. 59); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1398
Geltung ab 01.01.2009; FNA: 9502-21 Schiffssicherheit
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§ 10 Erteilung, Befristung und Entzug einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung



(1) Entspricht ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder ein Schwimmkörper den Bestimmungen über Bau, Einrichtung und Ausrüstung dieser Verordnung, wird eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach § 6 erteilt.

(2) Liegen die Voraussetzungen des § 48 oder § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vor, kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt statt einer Rücknahme oder eines Widerrufes einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung diese auch nachträglich befristen oder mit Auflagen versehen.

(3) 1Jede gültige Fahrtauglichkeitsbescheinigung kann von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt nach Maßgabe des Anhangs II §§ 2.13 und 2.14 entzogen werden, wenn das Fahrzeug, die schwimmende Anlage oder der Schwimmkörper nicht mehr den seinem Zeugnis entsprechenden technischen Vorschriften genügt. 2Absatz 2 und die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.





 

Frühere Fassungen von § 10 BinSchUO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 04.06.2016Artikel 46 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 02.06.2016 BGBl. I S. 1257

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 10 BinSchUO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 BinSchUO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchUO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 BinSchUO Ordnungswidrigkeiten (vom 23.12.2016)
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Auflage nach § 10 Abs. 2 zuwiderhandelt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Binnenschiffsuntersuchungseinführungsverordnung (BinSchUEV)
V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868, 2010 I 380; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1398
Artikel 3 BinSchUEV Änderung von Rechtsvorschriften
... der Wasserfahrzeuge 201 Erste Untersuchung von §§ 9, 10 BinSchUO Anhang II § 2.04 BinSchUO ... 10 Abs. 1 BinSchUO Anhang II §§ 1.03 bis 1.05 BinSchUO Anhang X ...

Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtskostenverordnung
V. v. 10.04.2017 BGBl. I S. 833
Artikel 1 1. BinSchKostVÄndV Änderung der Binnenschifffahrtskostenverordnung
... und Nachuntersuchung von Fahr- zeugen §§ 9, 10 BinSchUO Anhang II § 2.04 7 nach Zeitaufwand  ...

WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728
Artikel 46 WSVZuAnpV Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung
... und Schifffahrtsamt" ersetzt. 3. In § 5 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 10 Absatz 2 und 3 Satz 1, § 13 Absatz 1 und 4, §§ 14, 15 Absatz 1 Halbsatz 1 und ...