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Änderung § 3 BinSchUO vom 24.12.2011

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§ 3 BinSchUO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.12.2011 geltenden Fassung
§ 3 BinSchUO n.F. (neue Fassung)
in der am 24.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 12 V. v. 16.12.2011 BGBl. II S. 1300
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Zuständige Behörden


(1) Die für die technische Untersuchung von Fahrzeugen zum Verkehr auf Wasserstraßen zuständige Behörde ist die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Südwest mit den bei ihren Außenstellen gebildeten Untersuchungskommissionen.

(2) Die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt beruft nach den in Anhang II § 2.01 vorgesehenen Regelungen die Mitglieder der Untersuchungskommissionen. Für die in Anhang II § 2.01 Nr. 2 Buchstabe b und c genannten Sachgebiete beruft die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/ Schiffseichamt die von der zuständigen Berufsgenossenschaft benannten Aufsichtspersonen. Diese können bei Fahrzeugen, die der Überwachung nach § 17 Abs. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch unterliegen, im Rahmen ihrer Untersuchungstätigkeit zugleich die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften überwachen. Neben den in Satz 1 genannten Sachverständigen beruft die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/ Schiffseichamt Sachverständige für besondere Sachgebiete, insbesondere für elektrische Anlagen, Flüssiggasanlagen, Krane oder Feuerlöschanlagen, als Mitglieder.

(3) Die Einhaltung der Anforderungen nach Anhang X § 7.02 Nr. 2 an kleine Fahrgastschiffe kann durch Bescheinigung eines von der Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt anerkannten Sachverständigen für dieses Gebiet nachgewiesen werden.

(4) Die Untersuchungskommission beschließt mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Sachverständigen für besondere Sachgebiete haben für die Zulassung des Fahrzeugs kein Stimmrecht; sie entscheiden nur auf ihrem Sachgebiet, auf diesem jedoch allein.

(5) Die Standorte der Außenstellen der Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt macht das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Verkehrsblatt bekannt.

(6) Abweichend von Anhang II § 2.01 Nr. 2 Buchstabe c kann bei der Erteilung eines Fährzeugnisses der Inhaber eines Fährführerscheins als Sachverständiger an der Untersuchung teilnehmen.

(Text alte Fassung)

(7) Zuständige Behörde im Sinne des Anhangs II §§ 2.11 und 5.03 Nr. 1 und des Anhangs XI § 2.03 Nr. 4 ist die örtlich zuständige Wasser- und Schifffahrtsdirektion.

(8) Zuständige Behörde im Sinne des Anhangs II § 18.01 Abs. 2, des Anhangs XI § 2.04 Nr. 1 Satz 2 und Nr. 2 Satz 3 Buchstabe b sowie § 2.08 Nr. 2 Satz 1 ist das örtlich zuständige Wasser- und Schifffahrtsamt.

(9) Zuständige Behörden im Sinne des Anhangs XI § 2.02 Nr. 2.2, 2.3, 2.4 und 2.5 sind die nach Landesrecht zuständigen Behörden.

(10) Das ärztliche Attest nach Anhang XI § 2.03 muss von einem Arzt des Arbeitsmedizinischen und Sicherheitstechnischen Dienstes der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen oder des Arbeitsmedizinischen Dienstes der für die Schiffssicherheit von Seeschiffen zuständigen Berufsgenossenschaft oder von einem Betriebsarzt des Arbeitsmedizinischen Dienstes der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes ausgestellt sein. Ein Attest der Verwaltung eines Landes oder von einem Arzt des Hafenärztlichen Dienstes steht diesem Attest gleich.

(11) Zuständige
Behörde für die Typprüfung und Zulassung von Fahrtenschreibern im Sinne des Anhangs XI § 2.05 Nr. 2 und 3 ist die Fachstelle der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung für Verkehrstechniken beim Wasser- und Schifffahrtsamt Koblenz.

(12) Zuständige Behörde für die Typprüfung und Zulassung von
Radargeräten, Wendeanzeigern sowie AIS-Geräten im Sinne des Anhangs IX Teil III § 1.03 und des Teils IV § 1.03 sowie des Anhangs II § 7.06 und des Anhangs III § 6.03 ist die Fachstelle der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung für Verkehrstechniken beim Wasser- und Schifffahrtsamt Koblenz.

(13)
Zuständige Behörde für die Typprüfung von Motoren nach Anhang II § 8a.12 ist die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt.

(14)
Zuständige Behörde für die Baumusterprüfung von Kompassen und Steuerkurstransmittern im Sinne des Anhangs III § 6.02 ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie in Hamburg.

(Text neue Fassung)

(7) Zuständige Behörde im Sinne des Anhangs II §§ 2.11 und 5.03 Nr. 1 ist die örtlich zuständige Wasser- und Schifffahrtsdirektion.

(8) Zuständige Behörde im Sinne des Anhangs II § 18.01 Abs. 2 ist das örtlich zuständige Wasser- und Schifffahrtsamt.

(9) Zuständige Behörde für die Typprüfung und Zulassung von Radargeräten, Wendeanzeigern sowie AIS-Geräten im Sinne des Anhangs IX Teil III § 1.03 und des Teils IV § 1.03 sowie des Anhangs II § 7.06 und des Anhangs III § 6.03 ist die Fachstelle der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung für Verkehrstechniken beim Wasser- und Schifffahrtsamt Koblenz.

(10)
Zuständige Behörde für die Typprüfung von Motoren nach Anhang II § 8a.12 ist die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt.

(11)
Zuständige Behörde für die Baumusterprüfung von Kompassen und Steuerkurstransmittern im Sinne des Anhangs III § 6.02 und für die Durchführung der Typ- und Kontrollprüfung, Erteilung des Zulassungszeugnisses sowie Kennzeichnung von Signalleuchten in der Binnenschifffahrt nach Anhang IX Teil I Kapitel 4 ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie in Hamburg.

 (keine frühere Fassung vorhanden)