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Änderung § 7 BinSchUO vom 01.01.2013

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§ 7 BinSchUO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 7 BinSchUO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2802
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 06.10.2018) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 Anerkennung anderer Fahrtauglichkeitsbescheinigungen


(Text neue Fassung)

§ 7 Anerkennung anderer Fahrtauglichkeitsbescheinigungen und Typgenehmigungen


(Textabschnitt unverändert)

(1) Die Eignung für die Fahrt auf den Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 wird durch einen entsprechenden Eintrag im Gemeinschaftszeugnis oder durch ein Zusätzliches Gemeinschaftszeugnis in Verbindung mit einem Schiffsattest, das von einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, nachgewiesen, wenn es dem jeweiligen Muster des Anhangs V entspricht.

(2) Auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 steht ein in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteiltes Schiffsattest oder Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe dem im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilten Schiffsattest oder Gemeinschaftszeugnis gleich, soweit es nicht unter Gewährung von Erleichterungen oder mit örtlichen Einschränkungen erteilt worden ist.

(3) Die Besatzung muss im Falle des Absatzes 2 nach Zahl und Zusammensetzung den Anforderungen des Anhangs II, XI oder der Schiffspersonalverordnung-Rhein mit folgender Maßgabe entsprechen:

1. Die Bescheinigung für den Rhein erfolgt durch die Eintragung in das Schiffsattest oder das Gemeinschaftszeugnis.

2. Die Bescheinigung für alle anderen Wasserstraßen erfolgt durch einen Eintrag in das Gemeinschaftszeugnis oder eine Bescheinigung über die Besatzung nach Anhang V Teil III.

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(4) Bei Seeschiffen auf dem Rhein, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen, steht für das jeweilige Schiff ein amtliches Zeugnis der für die Schiffssicherheit zuständigen Berufsgenossenschaft, bei Seeschiffen unter fremder Flagge ein amtliches Zeugnis der Heimatbehörde, das die Tauglichkeit zur Seefahrt bescheinigt, dem Schiffsattest oder Schiffszeugnis gleich. Dies gilt nicht für Seeschiffe auf dem Rhein, die gefährliche Güter befördern. Die Anker, Ankerketten und -drahtseile müssen in jedem Fall den Anforderungen nach Anhang II § 10.01 genügen. Die Besatzung muss in der Bescheinigung über die Besatzung nach Anhang V Teil III oder im Schiffsattest eingetragen sein. Im Schiffsattest genügt die Eintragung nur, wenn sie Anhang II § 20.02 entspricht. Eine Eintragung der Besatzung ist nicht erforderlich, wenn die Besatzung an Bord der für das Seeschiff geltenden Vorschrift entspricht.

(5) Soweit durch ein zwischenstaatliches Abkommen ein amtliches Zeugnis über die Fahrtauglichkeit eines Fahrzeugs als ausreichend zum Verkehr auf den jeweiligen Bundeswasserstraßen anerkannt ist, steht dieses Zeugnis insoweit der jeweils erforderlichen Fahrtauglichkeitsbescheinigung gleich. Für dieses Fahrzeug wird ein Gemeinschaftszeugnis nach Anhang V Teil 1 erteilt.



(4) Bei Fähren auf den Grenzgewässern, die berechtigt sind, Übersetzverkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem jeweiligen Nachbarstaat zu betreiben, steht für diese Fähre ein amtliches Zeugnis des zuständigen Nachbarstaates, das die Tauglichkeit zum Fährverkehr bescheinigt, einem Fährzeugnis gleich.

(5) Soweit durch ein zwischenstaatliches Abkommen mit einem Drittland ein amtliches Zeugnis über die Fahrtauglichkeit eines Fahrzeugs als ausreichend zum Verkehr auf den jeweiligen Bundeswasserstraßen anerkannt ist, steht dieses Zeugnis insoweit der jeweils erforderlichen Fahrtauglichkeitsbescheinigung gleich. Für Fahrzeuge aus Drittländern wird ein Gemeinschaftszeugnis nach Anhang V Teil I erteilt.

(6) Fahrtauglichkeitsbescheinigungen von Fahrzeugen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, die nicht in den Anwendungs- und Geltungsbereich dieser Verordnung gemäß § 1 Abs. 2 fallen, werden anerkannt, sofern diese nach dem Muster des Anhangs der Richtlinie 76/135/EG erstellt sind und das Fahrzeug den Bestimmungen der Richtlinie 76/135/EG entspricht und nachgewiesen ist, dass Bau und Ausrüstung des Fahrzeugs nach Vorschriften erfolgte, die den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen.

(7) Eine von einer zuständigen Behörde eines Landes ausgestellte Fahrtauglichkeitsbescheinigung steht einer nach dieser Verordnung ausgestellten Fahrtauglichkeitsbescheinigung gleich, soweit sie nicht unter Gewährung von Erleichterungen oder mit örtlichen Einschränkungen erteilt worden ist.

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(8) Typgenehmigungen und Bestimmungen zum Einbau und zur Funktionsprüfung nach Maßgabe des Anhangs XIII gelten als gleichwertig.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 06.10.2018)