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Änderung § 18 BinSchUO vom 01.01.2013

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§ 18 BinSchUO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 18 BinSchUO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2802

(Textabschnitt unverändert)

§ 18 Weitergeltung bestehender Fahrtauglichkeitsbescheinigungen


(Text alte Fassung)

(1) Die Fahrtauglichkeitsbescheinigung wird nach Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer nach den in § 12 vorgesehenen Bedingungen erneuert.

(Text neue Fassung)

(1) Die Fahrtauglichkeitsbescheinigung wird nach Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer nach den in § 13 vorgesehenen Bedingungen erneuert.

(2) Für die Erneuerung der vor dem 30. Dezember 2008 erteilten Fahrtauglichkeitsbescheinigungen gelten die Übergangsbestimmungen des Anhangs II sowie gegebenenfalls der Anhänge III, IV, X und XII.

(3) Für die Erneuerung der nach dem 30. Dezember 2008 erteilten Fahrtauglichkeitsbescheinigungen gelten die Übergangsbestimmungen des Anhangs II sowie gegebenenfalls der Anhänge III, IV, X und XII, die nach Zeugniserteilung in Kraft getreten sind.