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Änderung § 19a BinSchUO vom 01.01.2013

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§ 19a BinSchUO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 19a BinSchUO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2802
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 19a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 19a Übergangsregelungen


vorherige Änderung

 


(1) Fahrzeuge eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, für die ein Gemeinschaftszeugnis ausgestellt werden soll, sind nach Anhang XII dieser Verordnung in der Fassung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450) so lange zu untersuchen, bis erstmals nach dem 1. Januar 2013 eine Richtlinie der Kommission auf Grund des Artikels 20 der Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/EWG des Rates (ABl. L 389 vom 30.12.2006, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/46/EG (ABl. L 109 vom 30.4.2009, S. 14) geändert worden ist, in Kraft tritt. Soweit Anhang XII dieser Verordnung in der vorstehend genannten Fassung auf die Anhänge II, V, VI, VII, IX und XI dieser Verordnung verweist, sind auch diese Anhänge in der in Satz 1 genannten Fassung insoweit weiter anzuwenden. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung gibt den Tag des Inkrafttretens der in Satz 1 bezeichneten Richtlinie der Kommission im Bundesgesetzblatt bekannt.

(2) Auf Antrag des Eigentümers oder Ausrüsters eines in Absatz 1 bezeichneten Fahrzeugs kann das Fahrzeug nach Maßgabe dieser Verordnung in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung untersucht werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)