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Änderung § 14 BinSchUO vom 04.06.2016

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§ 14 BinSchUO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung
§ 14 BinSchUO n.F. (neue Fassung)
in der am 04.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 46 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257

(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Vorläufige Fahrtauglichkeitsbescheinigung


(Text alte Fassung)

Die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/ Schiffseichamt kann unter den Voraussetzungen des Anhangs II § 2.05 eine vorläufige Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach den Mustern des Anhangs V Teil VII bis X erteilen.

(Text neue Fassung)

Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann unter den Voraussetzungen des Anhangs II § 2.05 eine vorläufige Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach den Mustern des Anhangs V Teil VII bis X erteilen.


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