§ 14 BinSchUO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung | § 14 BinSchUO n.F. (neue Fassung) in der am 04.06.2016 geltenden Fassung durch Artikel 46 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257 |
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(Textabschnitt unverändert) § 14 Vorläufige Fahrtauglichkeitsbescheinigung | |
(Text alte Fassung) Die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/ Schiffseichamt kann unter den Voraussetzungen des Anhangs II § 2.05 eine vorläufige Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach den Mustern des Anhangs V Teil VII bis X erteilen. | (Text neue Fassung) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann unter den Voraussetzungen des Anhangs II § 2.05 eine vorläufige Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach den Mustern des Anhangs V Teil VII bis X erteilen. |