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Änderung § 15 BinSchUO vom 04.06.2016

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§ 15 BinSchUO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung
§ 15 BinSchUO n.F. (neue Fassung)
in der am 04.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 46 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257

(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Gleichwertigkeit und Abweichungen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Schreiben die Bestimmungen der Anhänge II, III, IV, IX, X und XII vor, dass bestimmte Werkstoffe, Einrichtungen oder Ausrüstungen auf einem Fahrzeug einzubauen oder mitzuführen sind oder dass bestimmte bauliche Maßnahmen zu treffen oder technische oder bauliche Anordnungen vorzusehen sind, kann die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt zulassen, dass auf einem Fahrzeug andere Werkstoffe, Einrichtungen oder Ausrüstungen eingebaut oder mitgeführt werden oder dass andere bauliche Maßnahmen getroffen werden oder bauliche oder technische Anordnungen vorgesehen werden; im Falle der Anhänge II bis IV, IX und XII gilt dies jedoch nur, soweit sie aufgrund der Empfehlungen

(Text neue Fassung)

(1) Schreiben die Bestimmungen der Anhänge II, III, IV, IX, X und XII vor, dass bestimmte Werkstoffe, Einrichtungen oder Ausrüstungen auf einem Fahrzeug einzubauen oder mitzuführen sind oder dass bestimmte bauliche Maßnahmen zu treffen oder technische oder bauliche Anordnungen vorzusehen sind, kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt zulassen, dass auf einem Fahrzeug andere Werkstoffe, Einrichtungen oder Ausrüstungen eingebaut oder mitgeführt werden oder dass andere bauliche Maßnahmen getroffen werden oder bauliche oder technische Anordnungen vorgesehen werden; im Falle der Anhänge II bis IV, IX und XII gilt dies jedoch nur, soweit sie aufgrund der Empfehlungen

1. der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt,

2. der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 20 der Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 389 S. 1)

als gleichwertig anerkannt sind.

vorherige Änderung

(2) Soweit noch keine Empfehlung für eine Gleichwertigkeit im Sinne des Absatzes 1 ausgesprochen worden ist, kann die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt ein vorläufiges Schiffsattest oder ein vorläufiges Gemeinschaftszeugnis, längstens für sechs Monate, erteilen.



(2) Soweit noch keine Empfehlung für eine Gleichwertigkeit im Sinne des Absatzes 1 ausgesprochen worden ist, kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt ein vorläufiges Schiffsattest oder ein vorläufiges Gemeinschaftszeugnis, längstens für sechs Monate, erteilen.

(3) Die Gleichwertigkeiten und Abweichungen sind in das Vorläufige Schiffsattest oder Vorläufige Gemeinschaftszeugnis einzutragen.