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Änderung § 8 BinSchUO vom 04.06.2016

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§ 8 BinSchUO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung
§ 8 BinSchUO n.F. (neue Fassung)
in der am 04.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 46 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Rechtsverordnungen über Anordnungen vorübergehender Art


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Den Wasser- und Schifffahrtsdirektionen wird nach Maßgabe des Absatzes 2 die Befugnis nach § 3 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 und 6, des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes übertragen, durch Rechtsverordnung vorübergehende Anordnungen für die Dauer von jeweils höchstens drei Jahren zu erlassen, soweit es erforderlich ist,

(Text neue Fassung)

Der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird nach Maßgabe des Absatzes 2 die Befugnis nach § 3 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 und 6, des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes übertragen, durch Rechtsverordnung vorübergehende Anordnungen für die Dauer von jeweils höchstens drei Jahren zu erlassen, soweit es erforderlich ist,

1. zur Anpassung an die technische Entwicklung der Binnenschifffahrt in dringenden Fällen Abweichungen von dieser Verordnung zuzulassen oder

2. Versuche, durch die die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs nicht beeinträchtigt werden, zu ermöglichen.

vorherige Änderung

(2) Zuständig für den Erlass der Rechtsverordnungen nach Absatz 1 sind im Falle

1. der Bundeswasserstraße Rhein die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Südwest und West gemeinsam,

2. der anderen Bundeswasserstraßen die für die jeweilige Bundeswasserstraße zuständige Wasser- und Schifffahrtsdirektion.

Befindet sich im Falle des Satzes 1 Nr. 2 eine Bundeswasserstraße im Zuständigkeitsbereich mehrerer Wasser- und Schifffahrtsdirektionen, sind insoweit diese Wasser- und Schifffahrtsdirektionen gemeinsam zuständig.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)