Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Virusdiarrhoe-Virus und zur Änderung TSE-rechtlicher Verordnungen (EVBVDVV k.a.Abk.)

V. v. 11.12.2008 BGBl. I S. 2461 (Nr. 59); Geltung ab 01.01.2009, abweichend siehe Artikel 5
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Eingangsformel
Artikel 1 Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Virusdiarrhoe-Virus
Artikel 2 Änderung der TSE-Überwachungsverordnung
Artikel 3 Änderung der BSE-Untersuchungsverordnung
Artikel 4 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 5 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund

-
des § 17b Abs. 1 Nr. 1 und 4 Buchstabe c und e, des § 73a Satz 1 und 2 Nr. 1, 4 und 5 Buchstabe b, des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 17 sowie des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 20 Abs. 1, § 21 Abs. 1, §§ 23, 24 Abs. 1, §§ 26 und 29 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260) und

-
des § 13 Abs. 1 Nr. 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:

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Artikel 1 Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Virusdiarrhoe-Virus


Artikel 1 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2011 BVDVV

(gesamter Text siehe BVDV-Verordnung)

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Artikel 2 Änderung der TSE-Überwachungsverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2009 TSEÜberwV § 1

§ 1 der TSE-Überwachungsverordnung vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3631), die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 3. November 2004 (BGBl. I S. 2715) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

2.
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Abweichend von Artikel 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 1a Satz 1 Buchstabe c und Anhang III Kapitel A Abschnitt I Nr. 3.1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sind die Untersuchungen der dort bezeichneten Rinder, soweit sie im Inland geboren und gehalten worden sind, erst bei den über 48 Monate alten Tieren durchzuführen."

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Artikel 3 Änderung der BSE-Untersuchungsverordnung


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2009 BSEUntersV § 1

§ 1 der BSE-Untersuchungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 2002 (BGBl. I S. 3730, 2004 I S. 1405), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. November 2008 (BGBl. I S. 2229) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 wird die Angabe „Artikel 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 1a Satz 1 Buchstabe b" durch die Angabe „Artikel 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 1a Satz 1 Buchstabe a und b" ersetzt.

2.
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Abweichend von Artikel 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 1a Satz 1 Buchstabe a und b und Anhang III Kapitel A Abschnitt I Nr. 2.1 und 2.2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sind die Untersuchungen von Rindern einschließlich Wasserbüffeln und Bisons, soweit sie im Inland geboren und gehalten worden sind, erst bei den über 48 Monate alten Tieren durchzuführen."

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Artikel 4 Bekanntmachungserlaubnis



Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann die TSE-Überwachungsverordnung und die BSE-Untersuchungsverordnung in der jeweils vom 1. Januar 2009 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

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Artikel 5 Inkrafttreten



(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2009 in Kraft.

(2) Artikel 1 tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.



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