(1) Der Abschlussprüfer des Sondervermögens hat den Jahres-, Zwischen- und Auflösungsbericht zu prüfen und festzustellen, ob bei der Verwaltung des Sondervermögens die Vorschriften des
Investmentgesetzes und die Vertragsbedingungen beachtet worden sind.
(2) In einer zusammenfassenden Schlussbemerkung ist zu allen wesentlichen Aspekten der Prüfung Stellung zu nehmen, so dass aus ihr selbst ein Überblick über die für die Rechnungslegung des Sondervermögens bedeutsamen Feststellungen und die Einhaltung der aufsichtlichen Vorgaben gewonnen werden kann. Der zusammenfassenden Schlussbemerkung muss auch zu entnehmen sein, ob die Vermögensgegenstände ordnungsgemäß bewertet wurden. Der Prüfungsbericht ist unter Angabe von Ort und Datum zu unterzeichnen.
(3) Bei Spezial-Sondervermögen ist ferner festzustellen, ob die Vertragsbedingungen den Vorschriften des
Investmentgesetzes entsprechen. Weitere, insbesondere die Anlagepolitik und Anlagegrundsätze des Spezial-Sondervermögens betreffende rechtswirksame Vereinbarungen mit der Kapitalanlagegesellschaft, sind zu berücksichtigen.
(4) Der Abschlussprüfer des Sondervermögens hat die Ergebnisse der Prüfung der Kapitalanlagegesellschaft insbesondere in Bezug auf die in den §§
9,
9a und
80b des
Investmentgesetzes genannten Verhaltensregeln und Organisationspflichten zu verwerten.
§ 42 InvPrüfbV Anwendbare Vorschriften ... der Investmentaktiengesellschaften sind die §§ 5, 6, 10 bis 13 Absatz 1 bis 5, § 24 Absatz 3 sowie die §§ 25 bis 31 entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den ...