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(Stand: BGBl. I 2010, Nr. 10, S. 237-252, ausgegeben am 09.03.2010)
Artikel-Nr. bzw. §
Gesetzestitel,
Abkürzung, BGBl

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im FamFG

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)

Artikel 1 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586, 2587, 2009 I S. 1102; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2512; Geltung ab 01.09.2009, § 376 Abs. 2 gilt ab 29.05.2009
FNA: 315-24; 3 Rechtspflege 31 Verfahren vor den ordentlichen Gerichten 315 Freiwillige Gerichtsbarkeit
Änderungen / Synopse | Entwurf / Begründung | 103 Gesetze verweisen aus 310 Artikeln auf FamFG


Buch 2 Verfahren in Familiensachen

Abschnitt 2 Verfahren in Ehesachen; Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen

Unterabschnitt 1 Verfahren in Ehesachen



§ 123 Abgabe bei Anhängigkeit mehrerer Ehesachen



Sind Ehesachen, die dieselbe Ehe betreffen, bei verschiedenen Gerichten im ersten Rechtszug anhängig, sind, wenn nur eines der Verfahren eine Scheidungssache ist, die übrigen Ehesachen von Amts wegen an das Gericht der Scheidungssache abzugeben. Ansonsten erfolgt die Abgabe an das Gericht der Ehesache, die zuerst rechtshängig geworden ist. § 281 Abs. 2 und 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.