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§ 151 - Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)

Artikel 1 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586, 2587, 2009 I S. 1102; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
Geltung ab 01.09.2009; FNA: 315-24 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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§ 151 Kindschaftssachen



Kindschaftssachen sind die dem Familiengericht zugewiesenen Verfahren, die

1.
die elterliche Sorge,

2.
das Umgangsrecht und das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes,

3.
die Kindesherausgabe,

4.
die Vormundschaft,

5.
die Pflegschaft oder die gerichtliche Bestellung eines sonstigen Vertreters für einen Minderjährigen oder für ein bereits gezeugtes Kind,

6.
die Genehmigung von freiheitsentziehender Unterbringung und freiheitsentziehenden Maßnahmen nach § 1631b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 1795 Absatz 1 Satz 3 und § 1813 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,

7.
die Genehmigung oder Anordnung einer freiheitsentziehenden Unterbringung, freiheitsentziehenden Maßnahme oder ärztlichen Zwangsmaßnahme bei einem Minderjährigen nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker oder

8.
die Aufgaben nach dem Jugendgerichtsgesetz

betreffen.





 

Frühere Fassungen von § 151 FamFG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 8 Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts
vom 04.05.2021 BGBl. I S. 882
aktuell vorher 28.06.2019Artikel 3 Gesetz zur Stärkung der Rechte von Betroffenen bei Fixierungen im Rahmen von Freiheitsentziehungen
vom 19.06.2019 BGBl. I S. 840
aktuell vorher 01.10.2017Artikel 2 Gesetz zur Einführung eines familiengerichtlichen Genehmigungsvorbehaltes für freiheitsentziehende Maßnahmen bei Kindern
vom 17.07.2017 BGBl. I S. 2424
aktuell vorher 13.07.2013Artikel 2 Gesetz zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters
vom 04.07.2013 BGBl. I S. 2176
aktuellvor 13.07.2013Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 151 FamFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 151 FamFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FamFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 FamFG Elektronische Akte; elektronisches Dokument; Verordnungsermächtigung (vom 01.01.2020)
... die Akten elektronisch zu führen sind. Akten in Verfahren gemäß § 151 Nummer 4 und § 271, die in Papierform angelegt wurden, können ab einem in der Rechtsverordnung ... dass Akten, die in Papierform angelegt wurden, in Papierform oder in Verfahren gemäß § 151 Nummer 4 und § 271 ab einem bestimmten Stichtag in elektronischer Form weitergeführt werden. ...
§ 57 FamFG Rechtsmittel (vom 01.01.2013)
... in Familiensachen sind nicht anfechtbar. Dies gilt nicht in Verfahren nach § 151 Nummer 6 und 7 und auch nicht, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs auf Grund mündlicher ...
§ 70 FamFG Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde (vom 28.06.2019)
... Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts, 2. Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie 3. Freiheitsentziehungssachen. In den Fällen des Satzes ...
§ 99 FamFG Kindschaftssachen (vom 05.08.2009)
... Die deutschen Gerichte sind außer in Verfahren nach § 151 Nr. 7 zuständig, wenn das Kind 1. Deutscher ist oder 2. seinen ... anfechtbar. (4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für Verfahren nach § 151 Nr. 5 und 6 ...
§ 163 FamFG Sachverständigengutachten (vom 15.10.2016)
... In Verfahren nach § 151 Nummer 1 bis 3 ist das Gutachten durch einen geeigneten Sachverständigen zu erstatten, der ...
§ 167 FamFG Anwendbare Vorschriften bei Unterbringung Minderjähriger und bei freiheitsentziehenden Maßnahmen bei Minderjährigen (vom 01.10.2017)
... In Verfahren nach § 151 Nummer 6 sind die für Unterbringungssachen nach § 312 Nummer 1 und 2, in Verfahren nach § ... Nummer 6 sind die für Unterbringungssachen nach § 312 Nummer 1 und 2, in Verfahren nach § 151 Nummer 7 die für Unterbringungssachen nach § 312 Nummer 4 geltenden Vorschriften anzuwenden. ... Zuführung zur Unterbringung zu unterstützen. (6) In Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 soll der Sachverständige Arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie ... Arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie sein. In Verfahren nach § 151 Nr. 6 kann das Gutachten auch durch einen in Fragen der Heimerziehung ausgewiesenen Psychotherapeuten, ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG)
Artikel 2 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586, 2666; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3424
Anlage 1 FamGKG (zu § 3 Abs. 2) Kostenverzeichnis (vom 01.01.2023)
... 1. die Pflegschaft für ein bereits gezeugtes Kind, 2. Kindschaftssachen nach § 151 Nr. 6 und 7 FamFG und 3. ein Verfahren, das Aufgaben nach dem Jugendgerichtsgesetz betrifft. (2) Von dem ... Vormundschaft oder Pflegschaft fallen, und für Verfahren, die eine eine Kindschaftssache nach § 151 Nr. 6 und 7 FamFG betreffen. 0,3 Unterabschnitt 2 Beschwerde gegen die ... 1.3.1 Abs. 1 genannten Verfahren werden keine Auslagen erhoben; für Kindschaftssachen nach § 151 Nr. 6 und 7 FamFG gilt dies auch im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Die Sätze 1 ...

Höfeordnung (HöfeO)
neugefasst durch B. v. 26.07.1976 BGBl. I S. 1933; zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2010
§ 1 HöfeO Begriff des Hofes (vom 01.09.2009)
... über die Genehmigung hören. Zuständig ist in Kindschaftssachen nach § 151 Nr. 4 oder Nr. 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten ...

Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz (IntFamRVG)
neugefasst durch B. v. 15.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 19
§ 13 IntFamRVG Zuständigkeitskonzentration für andere Familiensachen (vom 01.01.2011)
... freiwilligen Gerichtsbarkeit für alle dasselbe Kind betreffenden Familiensachen nach § 151 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der ... Absatz 1 Satz 1 genannten Art zuständig ist, kann auch eine andere Familiensache nach § 151 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der ... hat ein anderes Familiengericht, bei dem eine dasselbe Kind betreffende Familiensache nach § 151 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der ...

Justizaktenaufbewahrungsverordnung (JAktAV)
V. v. 08.11.2021 BGBl. I S. 4834; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 28.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 335
§ 6 JAktAV Beginn der Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen in Kindschaftssachen
... Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist für Akten in Kindschaftssachen nach § 151 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beginnt unabhängig von der tatsächlichen Verfahrensbeendigung mit dem Ablauf des Jahres, ...
Anlage JAktAV (zu § 3 Absatz 1 Satz 1) Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen (vom 05.12.2023)
... zum 31.08.2009 VII, VIII, IX) a) Akten über Kindschaftssachen nach § 151 FamFG sowie Akten über Vor- mundschaften, Beistandschaften und Pflegschaften ... 640 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 ZPO) gilt Nr. 1114.40; soweit es sich um Kindschaftssachen nach § 151 Nr. 1 FamFG handelt (bis 31. August 2009: § 640 Abs. 2 Nr. 5 ZPO) gilt Nr. 1114.21.  ...

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
neugefasst durch B. v. 15.03.2022 BGBl. I S. 610; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 365
§ 42 RVG Feststellung einer Pauschgebühr (vom 28.06.2019)
... nach dem IStGH-Gesetz, in Freiheitsentziehungs- und Unterbringungssachen sowie in Verfahren nach § 151 Nummer 6 und 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit stellt das Oberlandesgericht, zu dessen Bezirk das Gericht des ersten Rechtszugs gehört, auf ...
§ 51 RVG Festsetzung einer Pauschgebühr (vom 01.01.2021)
... nach dem IStGH-Gesetz, in Freiheitsentziehungs- und Unterbringungssachen sowie in Verfahren nach § 151 Nummer 6 und 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist dem gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt für das ganze Verfahren oder ...
Anlage 1 RVG (zu § 2 Abs. 2) Vergütungsverzeichnis (vom 13.10.2023)
... nach § 415 FamFG, in Unterbringungssachen nach § 312 FamFG und in Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 FamFG Die Gebühr entsteht für jeden Rechtszug. 44,00 bis 517,00 € ...

Rechtspflegergesetz (RPflG)
neugefasst durch B. v. 14.04.2013 BGBl. I S. 778, 2014 I 46; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51
§ 3 RPflG Übertragene Geschäfte (vom 01.01.2024)
... Kindschaftssachen und Adoptionssachen sowie entsprechenden Lebenspartnerschaftssachen nach den §§ 151 , 186 und 269 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

FGG-Reformgesetz (FGG-RG)
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 23 FGG-RG Änderung des Rechtspflegergesetzes (vom 01.01.2009)
... und Adoptionssachen sowie entsprechenden Lebenspartnerschaftssachen nach den §§ 151 , 186 und 269 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der ...
Artikel 45 FGG-RG Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes
... freiwilligen Gerichtsbarkeit für alle dasselbe Kind betreffenden Familiensachen nach § 151 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der ... 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung" durch die Wörter „§ 151 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der ...
Artikel 47 FGG-RG Änderung kostenrechtlicher Vorschriften (vom 05.08.2009)
... in Unterbringungssachen nach § 312 FamFG und bei Unterbringungsmaßnahmen nach § 151 Nr. 6 und 7 FamFG" ersetzt. z3) In der Anmerkung zu Nummer 6302 werden die ...
Artikel 98 FGG-RG Änderung der Höfeordnung
... über die Genehmigung hören. Zuständig ist in Kindschaftssachen nach § 151 Nr. 4 oder Nr. 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten ...

2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG)
G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
Artikel 8 2. KostRMoG Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
... Freiheitsentziehungs- und Unterbringungssachen sowie bei Unterbringungsmaßnahmen nach § 151 Nummer 6 und 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten ... Freiheitsentziehungs- und Unterbringungssachen sowie bei Unterbringungsmaßnahmen nach § 151 Nummer 6 und 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten ...

Gesetz zur Änderung des Sachverständigenrechts und zur weiteren Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes, der Verwaltungsgerichtsordnung, der Finanzgerichtsordnung und des Gerichtskostengesetzes
G. v. 11.10.2016 BGBl. I S. 2222
Artikel 2 SachVRÄndG Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
...  b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) In Verfahren nach § 151 Nummer 1 bis 3 ist das Gutachten durch einen geeigneten Sachverständigen zu erstatten, der ...

Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2418; zuletzt geändert durch Artikel 41 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
Artikel 6 RechtsBehEG Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
... vor Nummer 1 nach dem Wort „nicht" die Wörter „in Verfahren nach § 151 Nummer 6 und 7 und auch nicht" eingefügt. 6. § 63 Absatz 2 wird wie ...

Gesetz zur Einführung eines familiengerichtlichen Genehmigungsvorbehaltes für freiheitsentziehende Maßnahmen bei Kindern
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2424
Artikel 2 KiFrEntzRÄndG Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
... freiheitsentziehenden Maßnahmen bei Minderjährigen" angefügt. 2. § 151 Nummer 6 wird wie folgt gefasst: „6. die Genehmigung von freiheitsentziehender ... b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) In Verfahren nach § 151 Nummer 6 sind die für Unterbringungssachen nach § 312 Nummer 1 und 2, in Verfahren nach § ... Nummer 6 sind die für Unterbringungssachen nach § 312 Nummer 1 und 2, in Verfahren nach § 151 Nummer 7 die für Unterbringungssachen nach § 312 Nummer 4 geltenden Vorschriften anzuwenden. An ...
Artikel 3 KiFrEntzRÄndG Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen
... oder eine freiheitsentziehende Maßnahme bei einem Minderjährigen betrifft ( § 151 Nr. 6 und 7 FamFG ), und". 2. In der Anmerkung zu Nummer 1410 werden die Wörter „die ... oder eine freiheitsentziehende Maßnahme bei einem Minderjährigen betreffen ( § 151 Nr. 6 und 7 FamFG )" ersetzt. 3. In Vorbemerkung 2 Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern ... Minderjährigen und eine freiheitsentziehende Maßnahme bei einem Minderjährigen ( § 151 Nr. 6 und 7 FamFG )" ...

Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 8 RAuNOBRÄndG Änderung des FGG-Reformgesetzes
... nach dem Wort „Unterbringungssachen" die Wörter „und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7" eingefügt. bb) Folgender Satz wird angefügt:  ...

Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts
G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744
Artikel 8 VBRRefG Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vom 01.07.2022)
...  „§ 319 Persönliche Anhörung des Betroffenen". 2. § 151 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 5 werden die Wörter „für ...

Gesetz zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer prozessrechtlicher Vorschriften
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2633
Artikel 9 ZPOuaÄndG 2019 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
... Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: „Akten in Verfahren gemäß § 151 Nummer 4 und § 271, die in Papierform angelegt wurden, können ab einem in der Rechtsverordnung ... dass Akten, die in Papierform angelegt wurden, in Papierform oder in Verfahren gemäß § 151 Nummer 4 und § 271 ab einem bestimmten Stichtag in elektronischer Form weitergeführt ...

Gesetz zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters
G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 2176
Artikel 2 VätRStG Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
... für Verfahren nach § 1686a des Bürgerlichen Gesetzbuchs". 2. § 151 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. das Umgangsrecht und das Recht auf Auskunft ...

Gesetz zur Stärkung der Rechte von Betroffenen bei Fixierungen im Rahmen von Freiheitsentziehungen
G. v. 19.06.2019 BGBl. I S. 840
Artikel 3 FixRÄndG Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
... einer Unterbringung" durch die Wörter „in Verfahren" ersetzt. 4. § 151 Nummer 7 wird wie folgt gefasst: „7. die Genehmigung oder Anordnung einer ...
Artikel 5 FixRÄndG Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen
... 1.3.1 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. Kindschaftssachen nach § 151 Nr. 6 und 7 FamFG und". 2. In Nummer 1410 werden in der Anmerkung die Wörter ... oder eine freiheitsentziehende Maßnahme bei einem Minderjährigen betreffen ( § 151 Nr. 6 und 7 FamFG )" durch die Wörter „eine Kindschaftssache nach § 151 Nr. 6 und 7 FamFG ... (§ 151 Nr. 6 und 7 FamFG)" durch die Wörter „eine Kindschaftssache nach § 151 Nr. 6 und 7 FamFG betreffen" ersetzt. 3. In Vorbemerkung 2 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter ... Minderjährigen und eine freiheitsentziehende Maßnahme bei einem Minderjährigen ( § 151 Nr. 6 und 7 FamFG )" durch die Wörter „für Kindschaftssachen nach § 151 Nr. 6 und 7 ... (§ 151 Nr. 6 und 7 FamFG)" durch die Wörter „für Kindschaftssachen nach § 151 Nr. 6 und 7 FamFG " ...