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(Stand: BGBl. I 2010, Nr. 38, S. 943-974, ausgegeben am 26.07.2010)
Artikel-Nr. bzw. §
Gesetzestitel,
Abkürzung, BGBl

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im FamFG

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)

Artikel 1 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586, 2587, 2009 I S. 1102; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2512; Geltung ab 01.09.2009, § 376 Abs. 2 gilt ab 29.05.2009
FNA: 315-24; 3 Rechtspflege 31 Verfahren vor den ordentlichen Gerichten 315 Freiwillige Gerichtsbarkeit
Änderungen / Synopse | Entwurf / Begründung | 103 Gesetze verweisen aus 310 Artikeln auf FamFG


Buch 2 Verfahren in Familiensachen

Abschnitt 3 Verfahren in Kindschaftssachen



§ 164 Bekanntgabe der Entscheidung an das Kind



Die Entscheidung, gegen die das Kind das Beschwerderecht ausüben kann, ist dem Kind selbst bekannt zu machen, wenn es das 14. Lebensjahr vollendet hat und nicht geschäftsunfähig ist. Eine Begründung soll dem Kind nicht mitgeteilt werden, wenn Nachteile für dessen Entwicklung, Erziehung oder Gesundheit zu befürchten sind. § 38 Abs. 4 Nr. 2 ist nicht anzuwenden.