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§ 352 - Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)

Artikel 1 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586, 2587, 2009 I S. 1102; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
Geltung ab 01.09.2009; FNA: 315-24 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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§ 352 Angaben im Antrag auf Erteilung eines Erbscheins; Nachweis der Richtigkeit



(1) 1Wer die Erteilung eines Erbscheins als gesetzlicher Erbe beantragt, hat anzugeben

1.
den Zeitpunkt des Todes des Erblassers,

2.
den letzten gewöhnlichen Aufenthalt und die Staatsangehörigkeit des Erblassers,

3.
das Verhältnis, auf dem sein Erbrecht beruht,

4.
ob und welche Personen vorhanden sind oder vorhanden waren, durch die er von der Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbteil gemindert werden würde,

5.
ob und welche Verfügungen des Erblassers von Todes wegen vorhanden sind,

6.
ob ein Rechtsstreit über sein Erbrecht anhängig ist,

7.
dass er die Erbschaft angenommen hat,

8.
die Größe seines Erbteils.

2Ist eine Person weggefallen, durch die der Antragsteller von der Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbteil gemindert werden würde, so hat der Antragsteller anzugeben, in welcher Weise die Person weggefallen ist.

(2) Wer die Erteilung des Erbscheins auf Grund einer Verfügung von Todes wegen beantragt, hat

1.
die Verfügung zu bezeichnen, auf der sein Erbrecht beruht,

2.
anzugeben, ob und welche sonstigen Verfügungen des Erblassers von Todes wegen vorhanden sind, und

3.
die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 6 bis 8 sowie Satz 2 vorgeschriebenen Angaben zu machen.

(3) 1Der Antragsteller hat die Richtigkeit der Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 sowie Satz 2 durch öffentliche Urkunden nachzuweisen und im Fall des Absatzes 2 die Urkunde vorzulegen, auf der sein Erbrecht beruht. 2Sind die Urkunden nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu beschaffen, so genügt die Angabe anderer Beweismittel. 3Zum Nachweis, dass der Erblasser zur Zeit seines Todes im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hat, und zum Nachweis der übrigen nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Angaben hat der Antragsteller vor Gericht oder vor einem Notar an Eides statt zu versichern, dass ihm nichts bekannt sei, was der Richtigkeit seiner Angaben entgegensteht. 4Das Nachlassgericht kann dem Antragsteller die Versicherung erlassen, wenn es sie für nicht erforderlich hält.



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Frühere Fassungen von § 352 FamFG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.08.2015Artikel 11 Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
vom 29.06.2015 BGBl. I S. 1042

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 352 FamFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 352 FamFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FamFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 352a FamFG Gemeinschaftlicher Erbschein (vom 17.08.2015)
... Angabe zu enthalten, dass die übrigen Erben die Erbschaft angenommen haben. § 352 Absatz 3 gilt auch für die sich auf die übrigen Erben beziehenden Angaben des ... Angaben des Antragstellers. (4) Die Versicherung an Eides statt gemäß § 352 Absatz 3 Satz 3 ist von allen Erben abzugeben, sofern nicht das Nachlassgericht die Versicherung ...
§ 354 FamFG Sonstige Zeugnisse (vom 17.08.2015)
... Die §§ 352 bis 353 gelten entsprechend für die Erteilung von Zeugnissen nach den §§ 1507 und ...
§ 373 FamFG Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft (vom 17.08.2015)
... §§ 42 und 74 der Schiffsregisterordnung gelten § 345 Abs. 1 sowie die §§ 352 , 352a, 352c bis 353 und 357 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Bundesentschädigungsgesetz (BEG)
G. v. 18.09.1953 BGBl. I S. 1387; zuletzt geändert durch Artikel 14 Abs. 5 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250
§ 181 BEG (vom 17.08.2015)
... auslagenfrei. Dies gilt nicht für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 352 Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten ...

Bundesrückerstattungsgesetz (BRüG)
G. v. 19.07.1957 BGBl. I S. 734; zuletzt geändert durch Artikel 21 Abs. 1 G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1042
§ 7a BRüG (vom 17.08.2015)
... auslagenfrei. Dies gilt nicht für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 352 Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten ...

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
neugefasst durch B. v. 21.09.1994 BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Artikel 239 EGBGB Länderöffnungsklausel (vom 17.08.2015)
... Erbscheins der notariellen Beurkundung bedarf und die Versicherung an Eides statt nach § 352 Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten ...

Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
Artikel 1 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 391
Anlage 1 GNotKG (zu § 3 Absatz 2) Kostenverzeichnis (vom 01.01.2024)
... errichtet wird, und für die Abnahme der eides- stattlichen Versicherung nach § 352 Abs. 3 Satz 3 FamFG oder § 36 Abs. 2 Satz 1 IntErbRVG erhebt das Gericht Gebühren nach Teil 2. (3) In ...

Lastenausgleichsgesetz (LAG)
neugefasst durch B. v. 02.06.1993 BGBl. I S. 845, 1995 I 248; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 17 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 317 LAG Amts- und Rechtshilfe sowie Auskunftspflicht (vom 17.08.2015)
... werden soll. Dies gilt nicht für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 352 Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1042
Artikel 4 IntErbRVGEG Änderung des Rechtspflegergesetzes
... „§ 2356 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" durch die Wörter „§ 352 Absatz 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der ...
Artikel 11 IntErbRVGEG Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 352 durch die folgenden Angaben ersetzt: „§ 352 Angaben im Antrag auf Erteilung ... wird die Angabe zu § 352 durch die folgenden Angaben ersetzt: „§ 352 Angaben im Antrag auf Erteilung eines Erbscheins; Nachweis der Richtigkeit § 352a ... Gericht an das zuständige Nachlassgericht zu übersenden." 4. § 352 wird durch die folgenden §§ 352 bis 352e ersetzt: „§ 352 Angaben ... zu übersenden." 4. § 352 wird durch die folgenden §§ 352 bis 352e ersetzt: „§ 352 Angaben im Antrag auf Erteilung eines Erbscheins; ... § 352 wird durch die folgenden §§ 352 bis 352e ersetzt: „§ 352 Angaben im Antrag auf Erteilung eines Erbscheins; Nachweis der Richtigkeit (1) Wer die ... hat er die Angabe zu enthalten, dass die übrigen Erben die Erbschaft angenommen haben. § 352 Absatz 3 gilt auch für die sich auf die übrigen Erben beziehenden Angaben des ... des Antragstellers. (4) Die Versicherung an Eides statt gemäß § 352 Absatz 3 Satz 3 ist von allen Erben abzugeben, sofern nicht das Nachlassgericht die Versicherung ... folgt gefasst: „§ 354 Sonstige Zeugnisse (1) Die §§ 352 bis 353 gelten entsprechend für die Erteilung von Zeugnissen nach den §§ 1507 und ...
Artikel 13 IntErbRVGEG Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes
... 1 Absatz 2 wird die Angabe „§ 2356 Abs. 2 BGB" durch die Wörter „§ 352 Abs. 3 Satz 3 FamFG oder § 36 Abs. 2 Satz 1 IntErbRVG" ersetzt. c) Die ... aa) In Nummer 1 werden die Wörter „ohne Beschluss nach § 352 Abs. 1 FamFG und" gestrichen. bb) In Nummer 2 werden die Wörter „der ... gestrichen. bb) In Nummer 2 werden die Wörter „der Beschluss nach § 352 Abs. 1 FamFG oder" gestrichen. h) In Nummer 12212 werden im ...
Artikel 15 IntErbRVGEG Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
... 2356 Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" durch die Wörter „§ 352 Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten ...
Artikel 21 IntErbRVGEG Änderung anderer Rechtsvorschriften
... 2356 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" durch die Wörter „§ 352 Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten ... 2356 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" durch die Wörter „§ 352 Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten ... 2356 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" durch die Wörter „§ 352 Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten ...