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Änderung § 55 FamFG vom 05.08.2009

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§ 55 FamFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.08.2009 geltenden Fassung
§ 55 FamFG n.F. (neue Fassung)
in der am 05.08.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449

(Textabschnitt unverändert)

§ 55 Aussetzung der Vollstreckung


(Text alte Fassung)

(1) In den Fällen des § 53 kann das Gericht, im Fall des § 57 das Rechtsmittelgericht, die Vollstreckung einer einstweiligen Anordnung aussetzen oder beschränken. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

(Text neue Fassung)

(1) 1 In den Fällen des § 54 kann das Gericht, im Fall des § 57 das Rechtsmittelgericht, die Vollstreckung einer einstweiligen Anordnung aussetzen oder beschränken. 2 Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

(2) Wenn ein hierauf gerichteter Antrag gestellt wird, ist über diesen vorab zu entscheiden.




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