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Änderung § 223 FamFG vom 01.09.2009

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§ 223 FamFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 223 FamFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 03.04.2009 BGBl. I S. 700

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 223 Vereinbarung über den Versorgungsausgleich


(Text neue Fassung)

§ 223 Antragserfordernis für Ausgleichsansprüche nach der Scheidung


vorherige Änderung

(1) Ein Versorgungsausgleich durch Übertragung oder Begründung von Anrechten findet insoweit nicht statt, als die Ehegatten den Versorgungsausgleich nach § 1408 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgeschlossen oder nach § 1587o des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Vereinbarung geschlossen haben und das Gericht die Vereinbarung genehmigt hat.

(2) Die Verweigerung der Genehmigung ist nicht selbständig anfechtbar.




Über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 bis 26 des Versorgungsausgleichsgesetzes entscheidet das Gericht nur auf Antrag.


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