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Änderung § 478 FamFG vom 01.04.2012

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§ 478 FamFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
§ 478 FamFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 32 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044

(Textabschnitt unverändert)

§ 478 Ausschließungsbeschluss


(1) In dem Ausschließungsbeschluss ist die Urkunde für kraftlos zu erklären.

(Text alte Fassung)

(2) Der Ausschließungsbeschluss ist seinem wesentlichen Inhalt nach durch Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen. § 470 gilt entsprechend.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Der Ausschließungsbeschluss ist seinem wesentlichen Inhalt nach durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger bekannt zu machen. 2 § 470 gilt entsprechend.

(3) In gleicher Weise ist die auf eine Beschwerde ergangene Entscheidung bekannt zu machen, soweit durch sie die Kraftloserklärung aufgehoben wird.




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