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Änderung § 57 FamFG vom 01.01.2013

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§ 57 FamFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 57 FamFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2418
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 57 Rechtsmittel


(Text alte Fassung)

Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen sind nicht anfechtbar. Dies gilt nicht, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs auf Grund mündlicher Erörterung

(Text neue Fassung)

1 Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen sind nicht anfechtbar. 2 Dies gilt nicht in Verfahren nach § 151 Nummer 6 und 7 und auch nicht, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs auf Grund mündlicher Erörterung

1. über die elterliche Sorge für ein Kind,

2. über die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil,

3. über einen Antrag auf Verbleiben eines Kindes bei einer Pflege- oder Bezugsperson,

4. über einen Antrag nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes oder

5. in einer Ehewohnungssache über einen Antrag auf Zuweisung der Wohnung

entschieden hat.



(heute geltende Fassung)