Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 326 FamFG vom 01.01.2013

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 326 FamFG, alle Änderungen durch Artikel 6 RechtsBehEG am 1. Januar 2013 und Änderungshistorie des FamFG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 326 FamFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 326 FamFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2418
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 326 Zuführung zur Unterbringung


(1) Die zuständige Behörde hat den Betreuer oder den Bevollmächtigten im Sinne des § 1896 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf deren Wunsch bei der Zuführung zur Unterbringung nach § 312 Nr. 1 zu unterstützen.

(Text alte Fassung)

(2) Gewalt darf die zuständige Behörde nur anwenden, wenn das Gericht dies auf Grund einer ausdrücklichen Entscheidung angeordnet hat. Die zuständige Behörde ist befugt, erforderlichenfalls die Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane nachzusuchen.

(3) Die Wohnung des Betroffenen darf ohne dessen Einwilligung nur betreten werden, wenn das Gericht dies auf Grund einer ausdrücklichen Entscheidung angeordnet hat. Bei Gefahr im Verzug findet Satz 1 keine Anwendung.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Gewalt darf die Behörde nur anwenden, wenn das Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat. 2 Die zuständige Behörde ist befugt, erforderlichenfalls die Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane nachzusuchen.

(3) 1 Die Wohnung des Betroffenen darf ohne dessen Einwilligung nur gewaltsam geöffnet, betreten und durchsucht werden, wenn das Gericht dies zu dessen Zuführung zur Unterbringung ausdrücklich angeordnet hat. 2 Vor der Anordnung ist der Betroffene persönlich anzuhören. 3 Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die zuständige Behörde ohne vorherige Anhörung des Betroffenen erfolgen. 4 Durch diese Regelung wird das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes eingeschränkt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)