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Änderung § 264 FamFG vom 01.05.2013

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§ 264 FamFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2013 geltenden Fassung
§ 264 FamFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 15.03.2012 BGBl. II S. 178, 2013 II 431

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 264 Verfahren nach den §§ 1382 und 1383 des Bürgerlichen Gesetzbuchs


(Text neue Fassung)

§ 264 Verfahren auf Stundung und auf Übertragung von Vermögensgegenständen


vorherige Änderung

(1) In den Verfahren nach den §§ 1382 und 1383 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird die Entscheidung des Gerichts erst mit der Rechtskraft wirksam. Eine Abänderung oder Wiederaufnahme ist ausgeschlossen.



(1) 1 In den Verfahren nach den §§ 1382 und 1383 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie nach § 1519 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 und Artikel 17 des Abkommens vom 4. Februar 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft wird die Entscheidung des Gerichts erst mit Rechtskraft wirksam. 2 Eine Abänderung oder Wiederaufnahme ist ausgeschlossen.

(Textabschnitt unverändert)

(2) In dem Beschluss, in dem über den Antrag auf Stundung der Ausgleichsforderung entschieden wird, kann das Gericht auf Antrag des Gläubigers auch die Verpflichtung des Schuldners zur Zahlung der Ausgleichsforderung aussprechen.




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