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Änderung § 487 FamFG vom 01.09.2013

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§ 487 FamFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2013 geltenden Fassung
§ 487 FamFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1800, 2586

(Textabschnitt unverändert)

§ 487 Nachlassauseinandersetzung; Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft


(Text alte Fassung)

(1) Unberührt bleiben die landesrechtlichen Vorschriften, nach denen

1. das Nachlassgericht die Auseinandersetzung eines Nachlasses von Amts wegen zu vermitteln hat, wenn diese nicht binnen einer bestimmten Frist erfolgt ist;

2. für die den Amtsgerichten nach § 373 obliegenden Aufgaben andere als gerichtliche Behörden zuständig sind;

3. in den Fällen der §§ 363 und 373 anstelle der Gerichte oder neben diesen Notare die Auseinandersetzung zu vermitteln haben.

(2) Auf die Auseinandersetzung nach Absatz 1 Nr. 1 sind die §§ 364 bis 372 anzuwenden.

(Text neue Fassung)

(1) Unberührt bleiben die landesrechtlichen Vorschriften,

1. nach denen das Nachlassgericht die Auseinandersetzung eines Nachlasses von Amts wegen zu vermitteln hat, wenn diese nicht binnen einer bestimmten Frist erfolgt ist;

2. nach denen andere als gerichtliche Behörden für die den Amtsgerichten nach § 373 Absatz 2 obliegenden Aufgaben zuständig sind;

3. nach denen in Baden-Württemberg in den Fällen des § 363 anstelle der Notare oder neben diesen andere Stellen die Auseinandersetzung vermitteln;

4. die das Verfahren in den Fällen nach Nummer 3 betreffen.

(2) Auf die Auseinandersetzung nach Absatz 1 Nr. 1 sind die §§ 365 bis 372 anzuwenden.