Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 352d FamFG vom 17.08.2015

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 11 IntErbRVGEG am 17. August 2015 und Änderungshistorie des FamFG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 352d FamFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.08.2015 geltenden Fassung
§ 352d FamFG n.F. (neue Fassung)
in der am 17.08.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1042

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 352d (neu)


(Text neue Fassung)

§ 352d Öffentliche Aufforderung


vorherige Änderung

 


Das Nachlassgericht kann eine öffentliche Aufforderung zur Anmeldung der anderen Personen zustehenden Erbrechte erlassen; die Art der Bekanntmachung und die Dauer der Anmeldungsfrist bestimmen sich nach den für das Aufgebotsverfahren geltenden Vorschriften.


Anzeige