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Änderung § 122 FamFG vom 22.07.2017

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§ 122 FamFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.07.2017 geltenden Fassung
§ 122 FamFG n.F. (neue Fassung)
in der am 22.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2429

(Textabschnitt unverändert)

§ 122 Örtliche Zuständigkeit


Ausschließlich zuständig ist in dieser Rangfolge:

1. das Gericht, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit allen gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;

2. das Gericht, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit einem Teil der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern bei dem anderen Ehegatten keine gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben;

3. das Gericht, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt gehabt haben, wenn einer der Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit im Bezirk dieses Gerichts seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;

4. das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;

5. das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;

(Text alte Fassung)

6. das Amtsgericht Schöneberg in Berlin.

(Text neue Fassung)

6. in den Fällen des § 98 Absatz 2 das Gericht, in dessen Bezirk der Ehegatte, der im Zeitpunkt der Eheschließung das 16., aber nicht das 18. Lebensjahr vollendet hatte, seinen Aufenthalt hat;

7.
das Amtsgericht Schöneberg in Berlin.