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Änderung § 151 FamFG vom 01.10.2017

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§ 151 FamFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2017 geltenden Fassung
§ 151 FamFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2424
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 151 Kindschaftssachen


Kindschaftssachen sind die dem Familiengericht zugewiesenen Verfahren, die

1. die elterliche Sorge,

2. das Umgangsrecht und das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes,

3. die Kindesherausgabe,

4. die Vormundschaft,

5. die Pflegschaft oder die gerichtliche Bestellung eines sonstigen Vertreters für einen Minderjährigen oder für eine Leibesfrucht,

(Text alte Fassung)

6. die Genehmigung der freiheitsentziehenden Unterbringung eines Minderjährigen (§§ 1631b, 1800 und 1915 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),

(Text neue Fassung)

6. die Genehmigung von freiheitsentziehender Unterbringung und freiheitsentziehenden Maßnahmen nach § 1631b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch in Verbindung mit den §§ 1800 und 1915 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,

7. die Anordnung der freiheitsentziehenden Unterbringung eines Minderjährigen nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker oder

8. die Aufgaben nach dem Jugendgerichtsgesetz

betreffen.