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§ 41 - Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG)
Artikel 2 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586, 2666 (Nr. 61); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3229
Geltung ab 01.09.2009; FNA: 361-5 Kostenrecht
25 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 38 Vorschriften zitiert
Geltung ab 01.09.2009; FNA: 361-5 Kostenrecht
25 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 38 Vorschriften zitiert
§ 41 Einstweilige Anordnung
1Im Verfahren der einstweiligen Anordnung ist der Wert in der Regel unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen. 2Dabei ist von der Hälfte des für die Hauptsache bestimmten Werts auszugehen.
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