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Änderung § 50 FamGKG vom 01.09.2009

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§ 50 FamGKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 50 FamGKG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 03.04.2009 BGBl. I S. 700
(Textabschnitt unverändert)

§ 50 Versorgungsausgleichssachen


(Text alte Fassung)

(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert, wenn dem Versorgungsausgleich

1. ausschließlich Anrechte

a) aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung
nach beamtenrechtlichen Grundsätzen,

b)
der gesetzlichen Rentenversicherung und

c) der Alterssicherung der Landwirte

unterliegen, 1.000 Euro;

2. ausschließlich sonstige Anrechte unterliegen, 1.000 Euro;

3. Anrechte im Sinne von Nummern 1 und 2 unterliegen, 2.000 Euro.

(2) Im Verfahren über eine Abfindung (§ 1587l Abs. 1
des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und im Verfahren nach § 3a des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich beträgt der Wert 1.000 Euro.

(3) Im
Verfahren

1.
über das Ruhen der Verpflichtung zur Begründung von Rentenanwartschaften,

2. über
einen Auskunftsanspruch,

3.
über die Abtretung von Versorgungsansprüchen,

4. über die Gewährung einer Ratenzahlung für die Abfindung und

5. über die Neufestsetzung des zu leistenden Betrags nach § 224 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit

beträgt der Wert
500 Euro.

(4)
Ist der nach den Absätzen 1 bis 3 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. 2 Der Wert nach Satz 1 beträgt insgesamt mindestens 1.000 Euro.

(2) In
Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder über die Abtretung von Versorgungsansprüchen beträgt der Verfahrenswert 500 Euro.

(3)
Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.


 
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