Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 48 FamGKG vom 01.09.2009

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 4 ZuGewAusglÄndG am 1. September 2009 und Änderungshistorie des FamGKG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 48 FamGKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 48 FamGKG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 06.07.2009 BGBl. I S. 1696
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 48 Wohnungszuweisungs- und Hausratssachen


(Text neue Fassung)

§ 48 Ehewohnungs- und Haushaltssachen


vorherige Änderung

(1) In Wohnungszuweisungssachen nach den §§ 2 bis 6 der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats beträgt der Verfahrenswert 4.000 Euro, in Wohnungszuweisungssachen nach § 1361b des Bürgerlichen Gesetzbuchs 3.000 Euro.

(2) In Hausratssachen nach den §§ 2 und 8 bis 10 der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats beträgt der Wert 3.000 Euro, in Hausratssachen nach § 1361a des Bürgerlichen Gesetzbuchs 2.000 Euro.



(1) In Ehewohnungssachen nach § 200 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beträgt der Verfahrenswert 3.000 Euro, in Ehewohnungssachen nach § 200 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit 4.000 Euro.

(2) In Haushaltssachen nach § 200 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beträgt der Wert 2.000 Euro, in Haushaltssachen nach § 200 Absatz 2 Nummer 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit 3.000 Euro.

(Textabschnitt unverändert)

(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.