Änderung § 45 FamGKG vom 13.07.2013

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§ 45 FamGKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.07.2013 geltenden Fassung
§ 45 FamGKG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.07.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 2176
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 45 Bestimmte Kindschaftssachen


(1) In einer Kindschaftssache, die

1. die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge,

(Text alte Fassung)

2. das Umgangsrecht einschließlich der Umgangspflegschaft oder

3. die Kindesherausgabe

(Text neue Fassung)

2. das Umgangsrecht einschließlich der Umgangspflegschaft,

3. das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes oder

4.
die Kindesherausgabe

betrifft, beträgt der Verfahrenswert 3.000 Euro.

(2) Eine Kindschaftssache nach Absatz 1 ist auch dann als ein Gegenstand zu bewerten, wenn sie mehrere Kinder betrifft.

(3) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



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