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Änderung § 8a FamGKG vom 01.01.2014

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§ 8a FamGKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung
§ 8a FamGKG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2418; zuletzt geändert durch Artikel 41 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 8a Rechtsbehelfsbelehrung


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Jede Kostenrechnung und jede anfechtbare Entscheidung hat eine Belehrung über den statthaften Rechtsbehelf sowie über das Gericht, bei dem dieser Rechtsbehelf einzulegen ist, über dessen Sitz und über die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten.

 

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