Artikel 29 - FGG-Reformgesetz (FGG-RG)

G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 (Nr. 61); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Geltung ab 01.09.2009, abweichend siehe Artikel 112; FNA: 315-24/1 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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Artikel 29 Änderung der Zivilprozessordnung


Artikel 29 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 ZPO § 23a, § 35a, § 53a, § 78, § 93a, § 93c, § 93d, § 97, § 117, § 127a, § 227, § 233, § 234, § 313a, § 323, § 323a (neu), § 323b (neu), § 328, § 372a, § 545, § 606, § 606a, § 607, § 608, § 609, § 610, § 611, § 612, § 613, § 614, § 615, § 616, § 617, § 618, § 619, § 620, § 620a, § 620b, § 620c, § 620d, § 620e, § 620f, § 620g, § 621, § 621a, § 621b, § 621c, § 621d, § 621e, § 621f, § 621g, § 622, § 623, § 624, § 625, § 626, § 627, § 628, § 629, § 629a, § 629b, § 629c, § 629d, § 630, § 631, § 632, § 640, § 640a, § 640b, § 640c, § 640d, § 640e, § 640f, § 640g, § 640h, § 641c, § 641d, § 641e, § 641f, § 641g, § 641h, § 641i, § 642, § 643, § 644, § 645, § 646, § 647, § 648, § 649, § 650, § 651, § 652, § 653, § 654, § 655, § 656, § 657, § 658, § 659, § 660, § 661, § 704, § 706, § 769, § 790, § 794, § 798, § 798a, § 885, § 888, § 892a, § 894, § 946, § 947, § 948, § 949, § 950, § 951, § 952, § 953, § 954, § 955, § 956, § 957, § 958, § 959, § 977, § 978, § 979, § 980, § 981, § 981a, § 982, § 983, § 984, § 985, § 986, § 987, § 987a, § 988, § 989, § 990, § 991, § 992, § 993, § 994, § 995, § 996, § 997, § 998, § 999, § 1000, § 1001, § 1002, § 1003, § 1004, § 1005, § 1006, § 1007, § 1008, § 1009, § 1010, § 1011, § 1012, § 1013, § 1014, § 1015, § 1016, § 1017, § 1018, § 1019, § 1020, § 1021, § 1022, § 1023, § 1024

Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2122), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 23a wird gestrichen.

b)
Die Angabe zu § 35a wird gestrichen.

c)
Die Angabe zu § 53a wird gestrichen.

d)
Die Angabe zu § 93a wird wie folgt gefasst:

„§ 93a (weggefallen)".

e)
Die Angabe zu § 93c wird gestrichen.

f)
Die Angabe zu § 93d wird gestrichen.

g)
Die Angabe zu § 127a wird gestrichen.

h)
Die Angabe zu § 323 wird wie folgt gefasst:

„§ 323 Abänderung von Urteilen".

i)
Nach der Angabe zu § 323 werden folgende Angaben eingefügt:

„§ 323a Abänderung von Vergleichen und Urkunden

§ 323b Verschärfte Haftung".

j)
Die Angabe zu Buch 6 wird wie folgt gefasst:

„Buch 6 (weggefallen)".

k)
Die Angabe zu § 790 wird wie folgt gefasst:

„§ 790 (weggefallen)".

l)
Die Angabe zu § 798a wird wie folgt gefasst:

„§ 798a (weggefallen)".

m)
Die Angabe zu § 892a wird gestrichen.

n)
Die Angabe zu Buch 9 wird wie folgt gefasst:

„Buch 9 (weggefallen)".

2.
Die §§ 23a, 35a und 53a werden aufgehoben.

3.
§ 78 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 4, die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.

b)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2 und die Wörter „und die Rechtsbeschwerde nach § 621e Abs. 2" werden gestrichen.

c)
Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Absätze 3 und 4.

4.
Die §§ 93a, 93c und 93d werden aufgehoben.

5.
§ 97 Abs. 3 wird aufgehoben.

6.
In § 117 Abs. 2 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Wortlaut angefügt:

„es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten."

7.
§ 127a wird aufgehoben.

8.
§ 227 Abs. 3 Nr. 3 wird aufgehoben.

9.
In § 233 werden nach dem Wort „Nichtzulassungsbeschwerde" das Komma durch das Wort „oder" ersetzt und die Wörter „oder der Beschwerde nach §§ 621e, 629a Abs. 2" gestrichen.

10.
In § 234 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Nichtzulassungsbeschwerde" das Komma durch das Wort „oder" ersetzt und die Wörter „oder der Beschwerde nach §§ 621e, 629a Abs. 2" gestrichen.

11.
§ 313a Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden im Fall der Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen oder wenn zu erwarten ist, dass das Urteil im Ausland geltend gemacht werden wird."

12.
§ 323 wird durch folgende §§ 323 bis 323b ersetzt:

„§ 323 Abänderung von Urteilen

(1) Enthält ein Urteil eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Die Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt.

(2) Die Klage kann nur auf Gründe gestützt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung durch Einspruch nicht möglich ist oder war.

(3) Die Abänderung ist zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit der Klage.

(4) Liegt eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vor, ist die Entscheidung unter Wahrung ihrer Grundlagen anzupassen.

§ 323a Abänderung von Vergleichen und Urkunden

(1) Enthält ein Vergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 oder eine vollstreckbare Urkunde eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil auf Abänderung des Titels klagen. Die Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, die die Abänderung rechtfertigen.

(2) Die weiteren Voraussetzungen und der Umfang der Abänderung richten sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts.

§ 323b Verschärfte Haftung

Die Rechtshängigkeit einer auf Herabsetzung gerichteten Abänderungsklage steht bei der Anwendung des § 818 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Rechtshängigkeit einer Klage auf Rückzahlung der geleisteten Beträge gleich."

13.
In § 328 Abs. 2 werden die Wörter „oder wenn es sich um eine Kindschaftssache (§ 640) oder um eine Lebenspartnerschaftssache im Sinne des § 661 Abs. 1 Nr. 1 und 2 handelt" gestrichen.

14.
§ 372a wird wie folgt gefasst:

„§ 372a Untersuchungen zur Feststellung der Abstammung

(1) Soweit es zur Feststellung der Abstammung erforderlich ist, hat jede Person Untersuchungen, insbesondere die Entnahme von Blutproben, zu dulden, es sei denn, dass die Untersuchung dem zu Untersuchenden nicht zugemutet werden kann.

(2) Die §§ 386 bis 390 gelten entsprechend. Bei wiederholter unberechtigter Verweigerung der Untersuchung kann auch unmittelbarer Zwang angewendet, insbesondere die zwangsweise Vorführung zur Untersuchung angeordnet werden."

14a.
§ 545 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht."

15.
Das Buch 6 wird aufgehoben.

16.
§ 704 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)" gestrichen.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

17.
§ 706 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben.

18.
Dem § 769 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Im Fall der Anhängigkeit einer auf Herabsetzung gerichteten Abänderungsklage gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend."

19.
§ 790 wird aufgehoben.

20.
§ 794 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 2a wird aufgehoben.

b)
In Nummer 3 werden die Wörter „, dies gilt nicht für Entscheidungen nach § 620 Nr. 1, 3 und § 620b in Verbindung mit § 620 Nr. 1, 3" gestrichen.

c)
Nummer 3a wird aufgehoben.

21.
In § 798 wird die Angabe „§ 794 Abs. 1 Nr. 2a und" gestrichen.

22.
§ 798a wird aufgehoben.

23.
§ 885 Abs. 1 Satz 3 und 4 wird aufgehoben.

24.
In § 888 Abs. 3 werden die Wörter „im Falle der Verurteilung zur Eingehung einer Ehe, im Falle der Verurteilung zur Herstellung des ehelichen Lebens und" gestrichen.

25.
§ 892a wird aufgehoben.

26.
§ 894 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)" gestrichen.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

27.
Das Buch 9 wird aufgehoben.

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Zitierungen von Artikel 29 FGG-RG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 29 FGG-RG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FGG-RG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes
G. v. 07.07.2009 BGBl. I S. 1707
Artikel 1 KtoPfRefG Änderung der Zivilprozessordnung
... 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), zuletzt geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), wird wie folgt geändert: 1. ...


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