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Artikel 42 - FGG-Reformgesetz (FGG-RG)

G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 (Nr. 61); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Geltung ab 01.09.2009, abweichend siehe Artikel 112; FNA: 315-24/1 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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Artikel 42 Änderung des Spruchverfahrensgesetzes


Artikel 42 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 SpruchG § 2, § 7, § 10, § 12, § 15, § 17

Das Spruchverfahrensgesetz vom 12. Juni 2003 (BGBl. I S. 838), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. April 2007 (BGBl. I S. 542), wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden die Wörter „§ 4 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter „§ 2 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter „des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

c)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

d)
Absatz 4 wird aufgehoben.

2.
§ 7 Abs. 8 wird wie folgt gefasst:

„(8) Für die Durchsetzung der Verpflichtung des Antragsgegners nach Absatz 3 und 7 ist § 35 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden."

3.
In § 10 Abs. 3 werden die Wörter „§ 12 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter „§ 26 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

4.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift und in Absatz 1 Satz 1 werden jeweils das Wort „sofortige" gestrichen.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

c)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

5.
In § 15 Abs. 1 Satz 7 werden die Wörter „den zweiten Rechtszug" durch die Wörter „das Verfahren über ein Rechtsmittel" und die Wörter „die Beschwerde" durch die Wörter „das Rechtsmittel" ersetzt.

6.
In § 17 Abs. 1 werden die Wörter „Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter „Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 42 FGG-RG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 42 FGG-RG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FGG-RG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044
Artikel 2 BAnzDiG Folgeänderungen
... Satz 4 des Spruchverfahrensgesetzes vom 12. Juni 2003 (BGBl. I S. 838), das zuletzt durch Artikel 42 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird vor dem Wort ...