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Artikel 55 - FGG-Reformgesetz (FGG-RG)

G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 (Nr. 61); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Geltung ab 01.09.2009, abweichend siehe Artikel 112; FNA: 315-24/1 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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Artikel 55 Änderung des Verschollenheitsgesetzes


Artikel 55 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 VerschG § 16, § 27, § 28, § 29, § 35

Das Verschollenheitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 401-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 19 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), wird wie folgt geändert:

1.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Buchstabe c werden nach dem Wort „Ehegatte" die Wörter „der Lebenspartner," eingefügt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Der Inhaber der elterlichen Sorge, Vormund oder Pfleger kann den Antrag nur mit Genehmigung des Familiengerichts, der Betreuer nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts stellen."

2.
In den §§ 27 und 28 Abs. 1 und 2 werden jeweils die Wörter „sofortige weitere Beschwerde" durch das Wort „Rechtsbeschwerde" ersetzt.

3.
§ 29 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird aufgehoben.

b)
In Absatz 3 werden die Wörter „sofortige weitere Beschwerde" durch das Wort „Rechtsbeschwerde" ersetzt.

4.
In § 35 Abs. 3 Satz 3 werden die Wörter „§ 22 Abs. 2 und § 24 Abs. 3 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter „Die §§ 17 bis 19 und 49 bis 57 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 55 FGG-RG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 55 FGG-RG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FGG-RG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 182 10. ZustAnpV Änderung des Verschollenheitsgesetzes
... III, Gliederungsnummer 401-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 55 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, werden die ...