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Artikel 69 - FGG-Reformgesetz (FGG-RG)

G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 (Nr. 61); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Geltung ab 01.09.2009, abweichend siehe Artikel 112; FNA: 315-24/1 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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Artikel 69 Änderung des Handelsgesetzbuchs


Artikel 69 hat 1 frühere Fassung, wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 HGB § 8a, § 131, § 318, § 324, § 335

Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026), wird wie folgt geändert:

1.
In § 8a Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 125 Abs. 3 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter „§ 387 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

2.
In § 131 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „§ 141a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter „§ 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

3.
§ 318 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Satz 8 und Absatz 4 Satz 4 wird jeweils das Wort „sofortige" gestrichen.

b)
Absatz 5 Satz 3 und 4 werden durch folgenden Satz ersetzt:

„Gegen die Entscheidung findet die Beschwerde statt; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen."

4.
§ 324 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter „Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

bb)
Die Sätze 4 bis 10 werden durch folgende Sätze ersetzt:

„Gegen die Entscheidung des Landgerichts findet die Beschwerde statt, wenn das Landgericht sie in der Entscheidung zugelassen hat. Sie kann nur auf eine Verletzung des Rechts gestützt werden; § 70 Abs. 1 und 2, § 72 Abs. 1 Satz 2 und § 74 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie § 547 der Zivilprozessordnung gelten sinngemäß. Die Beschwerde kann nur durch die Einreichung einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Beschwerdeschrift eingelegt werden."

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 3 werden die Wörter „den zweiten Rechtszug" durch die Wörter „das Verfahren über ein Rechtsmittel" und die Wörter „die Beschwerde" durch die Wörter „das Rechtsmittel" ersetzt.

bb)
In Satz 4 werden die Wörter „die Beschwerde" durch die Wörter „das Rechtsmittel" ersetzt.

5.
§ 335 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „ §§ 16, 17, 18, 132, 133 Abs. 2, § 134 Abs. 2, §§ 135 bis 137 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter „ §§ 15 bis 19, § 40 Abs. 1, § 388 Abs. 1, § 389 Abs. 3, § 390 Abs. 2 bis 6 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

b)
In Absatz 4 werden die Wörter „sofortige Beschwerde nach den Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter „Beschwerde nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

c)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen; über sie entscheidet das für den Sitz des Bundesamts zuständige Landgericht."

bb)
In Satz 5 wird jeweils das Wort „sofortige" gestrichen.

cc)
In Satz 6 werden die Wörter „weitere Beschwerde" durch das Wort „Rechtsbeschwerde" ersetzt.





 

Frühere Fassungen von Artikel 69 FGG-RG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.05.2009Artikel 14 Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
vom 25.05.2009 BGBl. I S. 1102

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Artikel 69 FGG-RG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 69 FGG-RG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FGG-RG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
G. v. 25.05.2009 BGBl. I S. 1102
Artikel 1 BilMoG Änderung des Handelsgesetzbuchs
... 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 69 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), wird wie folgt geändert: 1. ...
Artikel 14 BilMoG Änderungen des FGG-Reformgesetzes
... Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) am 29. Mai 2009 in Kraft. (2) Artikel 69 Nr. 5 Buchstabe c des FGG-Reformgesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), das zuletzt ...