Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 77 - FGG-Reformgesetz (FGG-RG)

G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 (Nr. 61); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Geltung ab 01.09.2009, abweichend siehe Artikel 112; FNA: 315-24/1 Freiwillige Gerichtsbarkeit
| |

Artikel 77 Änderung des Genossenschaftsgesetzes


Artikel 77 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 GenG § 10, § 26, § 32, § 45, § 51, § 54a, § 56, § 63d, § 64b, § 80, § 81, § 81a, § 83, § 93, § 155, § 160, § 161

Das Genossenschaftsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026), wird wie folgt geändert:

1.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird aufgehoben.

b)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

2.
In § 26 Abs. 2 werden die Wörter „des nach § 10 zuständigen Gerichts" durch die Wörter „des Registergerichts" ersetzt.

3.
In § 32 werden die Wörter „dem nach § 10 zuständigen Gericht" durch die Wörter „dem Registergericht" ersetzt.

4.
In § 45 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „nach § 10 zuständige" gestrichen.

5.
In § 51 Abs. 5 Satz 2 werden die Wörter „dem nach § 10 zuständigen Gericht" durch die Wörter „dem Registergericht" ersetzt.

6.
§ 54a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „das nach § 10 zuständige Gericht" durch die Wörter „das Registergericht" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Gericht" durch das Wort „Registergericht" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 wird jeweils das Wort „Gericht" durch das Wort „Registergericht" ersetzt.

7.
In § 56 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „das nach § 10 zuständige Gericht" durch die Wörter „das Registergericht" ersetzt.

8.
In § 63d werden die Wörter „den nach § 10 zuständigen Gerichten" durch die Wörter „den Registergerichten" ersetzt.

9.
In § 64b Satz 1 werden die Wörter „nach § 10 zuständige" gestrichen.

10.
In § 80 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „das nach § 10 zuständige Gericht" durch die Wörter „das Registergericht" ersetzt.

11.
In § 81 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „dem nach § 10 zuständigen Gericht" durch die Wörter „dem Registergericht" ersetzt.

12.
In § 81a Nr. 2 werden die Wörter „nach § 141a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter „nach § 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

13.
In § 83 Abs. 3 werden die Wörter „nach § 10 zuständige" gestrichen.

14.
In § 93 Satz 2 werden die Wörter „nach § 10 zuständige" gestrichen.

15.
In § 155 Satz 1 werden die Wörter „des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter „des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

16.
In § 160 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „dem nach § 10 zuständigen Gericht" durch die Wörter „dem Registergericht" ersetzt.

17.
§ 161 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird aufgehoben.

b)
Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 1 und 2.



 

Zitierungen von Artikel 77 FGG-RG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 77 FGG-RG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FGG-RG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
G. v. 25.05.2009 BGBl. I S. 1102
Artikel 10 BilMoG Änderung des Genossenschaftsgesetzes
... der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230), zuletzt geändert durch Artikel 77 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), wird wie folgt geändert: 1. ...