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Änderung Artikel 36 FGG-RG vom 05.08.2009

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Artikel 36 FGG-RG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.08.2009 geltenden Fassung
Artikel 36 FGG-RG n.F. (neue Fassung)
in der am 05.08.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449

(Textabschnitt unverändert)

Artikel 36 Änderung der Grundbuchordnung


Die Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), zuletzt geändert durch Artikel 78 Abs. 7 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2614), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2, § 4 Abs. 2 Satz 2 und § 5 Abs. 1 Satz 2 werden jeweils die Wörter 'nach § 5 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit' durch die Wörter 'nach § 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit' ersetzt.

2. § 12c Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

'(3) Die Vorschrift des § 6 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sinngemäß anzuwenden. Handlungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sind nicht aus dem Grunde unwirksam, weil sie von einem örtlich unzuständigen oder von der Ausübung seines Amtes kraft Gesetzes ausgeschlossenen Urkundsbeamten vorgenommen worden sind.'

3. In § 36 Abs. 1 und 2 Buchstabe b werden jeweils die Wörter '§ 99 Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit' durch die Wörter '§ 344 Abs. 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit' ersetzt.

4. In § 41 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter 'des Ausschlussurteils' durch die Wörter 'des Ausschließungsbeschlusses' ersetzt.

5. In § 67 werden die Wörter 'das Ausschlussurteil' durch die Wörter 'der Ausschließungsbeschluss' ersetzt.

6. In § 72 wird das Wort 'Landgericht' durch das Wort 'Oberlandesgericht' ersetzt.

7. In § 73 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter 'der Zivilprozessordnung' durch die Wörter 'des § 14 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit' ersetzt.

8. § 78 wird wie folgt gefasst:

'§ 78

(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(Text alte Fassung)

Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung nicht gebunden.

(3) Auf das weitere Verfahren finden die §§ 71 bis 74 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.'

(Text neue Fassung)

Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Auf das weitere Verfahren finden die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.'

9. Die §§ 79 und 80 werden aufgehoben.

10. § 81 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter 'bei den Landgerichten eine Zivilkammer,' gestrichen.

b) In Absatz 2 werden die Wörter 'sowie die Vorschriften der §§ 132 und 138 des Gerichtsverfassungsgesetzes' gestrichen.

c) In Absatz 3 werden die Wörter 'Die Vorschrift des § 29a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit' durch die Wörter 'Die Vorschrift des § 44 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit' ersetzt.

11. In § 88 Abs. 2 werden die Wörter '§ 16 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit' durch die Wörter '§ 40 Abs. 1 und § 41 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit' ersetzt.

12. In § 96 Satz 2 wird das Wort 'Vormundschaftsgerichts' durch das Wort 'Betreuungsgerichts' ersetzt.

13. In § 105 Abs. 2 werden die Wörter 'die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit' durch die Wörter 'die Beschwerde nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit' ersetzt.

14. § 110 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter 'die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit' durch die Wörter 'die Beschwerde nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit' ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter 'weitere Beschwerde' durch das Wort 'Rechtsbeschwerde' ersetzt.

15. In § 144 Abs. 1 Nr. 5 werden die Wörter '34 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit' durch die Wörter '85 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit' ersetzt.