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Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (BEGDRÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Auf Grund der §§ 27, 42 Abs. 1 und 3, der §§ 126 und 166b des Bundesentschädigungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, von denen § 27 durch Artikel I Nr. 19 des Gesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315), § 42 Abs. 1 und 3 durch Artikel I Nr. 31 Buchstabe a und c des Gesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315) und § 126 durch Artikel I Nr. 74 des Gesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315) geändert worden sind und § 166b durch Artikel I Nr. 99 des Gesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:


Artikel 1 Änderung der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes vom 13. April 1966 (BGBl. I S. 292, 393), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. März 2004 (BGBl. I S. 487), wird wie folgt geändert:

1.
In § 5 Abs. 2 Nr. 2 werden nach den Wörtern „850 Deutsche Mark monatlich" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt, nach den Wörtern „480 Euro monatlich" das Wort „und" sowie in einer neuen Zeile die Wörter „und ab 1. Juni 2008 ein höherer Betrag als 520 Euro monatlich" eingefügt.

2.
In § 7 Abs. 1 Nr. 2 werden nach den Wörtern „850 Deutsche Mark monatlich" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt, nach den Wörtern „480 Euro monatlich" das Wort „und" sowie in einer neuen Zeile die Wörter „und ab 1. Juni 2008 ein höherer Betrag als 520 Euro monatlich" eingefügt.

3.
In § 13 Abs. 5 werden nach den Wörtern „900 Deutsche Mark" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt, nach der Angabe „480 Euro" das Wort „und" sowie in einer neuen Zeile die Wörter „ab 1. Juni 2008 von 520 Euro" eingefügt.

4.
In § 18 Nr. 4 werden nach den Wörtern „850 Deutsche Mark monatlich" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt, nach den Wörtern „480 Euro monatlich" das Wort „und" sowie in einer neuen Zeile die Wörter „ab 1. Juni 2008 ein höherer Betrag als 520 Euro monatlich" eingefügt.

5.
§ 19 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 4 werden nach den Wörtern „850 Deutsche Mark monatlich" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt, nach den Wörtern „480 Euro monatlich" das Wort „und" sowie in einer neuen Zeile die Wörter „ab 1. Juni 2008 von mehr als 520 Euro monatlich" angefügt.

b)
In Nummer 5 werden nach den Wörtern „850 Deutsche Mark monatlich" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt, nach den Wörtern „480 Euro monatlich" das Wort „und" sowie in einer neuen Zeile die Wörter „und ab 1. Juni 2008 von mehr als 520 Euro monatlich" eingefügt und die Angabe „§ 5 Abs. 2 Nr. 5" durch die Angabe „§ 5 Abs. 2 Nr. 2" ersetzt.

6.
§ 21a wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift über der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:

„vom
1.8.2004
bis
31.5.2008
€".


 
b)
Folgende Spalte wird angefügt:

„ab
1. 6. 2008
899
899
453
342
251
226
453
676
453".


7.
Die Besoldungsübersicht (Anlage 1 zu § 10) wird wie folgt geändert:

a)
In Abschnitt 1 wird die Angabe „ab 1. 8. 2004" durch die Angabe „bis 31. 5. 2008" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 „Einfacher
Dienst
Mittlerer
Dienst
Gehobener
Dienst
Höherer
Dienst
ab 1. 6. 2008 25.082 30.930 41.350 54.094".


 
b)
In Abschnitt 2 wird die Angabe „ab 1. 8. 2004" durch die Angabe „bis 31. 5. 2008" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 „Einfacher
Dienst
Mittlerer
Dienst
Gehobener
Dienst
Höherer
Dienst
ab 1. 6. 2008 16.721 20.620 27.567 36.063".


 
c)
In Abschnitt 3 wird die Angabe „ab 1. 8. 2004" durch die Angabe „bis 31. 5. 2008" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 „Einfacher
Dienst
Mittlerer
Dienst
Gehobener
Dienst
Höherer
Dienst
ab 1. 6. 2008 10.032 12.372 16.536 21.636".


 
d)
In Abschnitt 4 wird die Angabe „ab 1. 8. 2004" durch die Angabe „bis 31. 5. 2008" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 „Einfacher
Dienst
Mittlerer
Dienst
Gehobener
Dienst
Höherer
Dienst
ab 1. 6. 2008 5.016 6.192 8.268 10.824".



Artikel 2 Änderung der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes vom 31. März 1966 (BGBl. I S. 285), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 29. März 2004 (BGBl. I S. 487), wird wie folgt geändert:

1.
In § 15 Abs. 5 werden nach den Wörtern „900 Deutsche Mark" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt, nach der Angabe „480 Euro" das Wort „und" sowie in einer neuen Zeile die Wörter „ab 1. Juni 2008 von 520 Euro" eingefügt.

2.
In § 15a Abs. 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „950 Deutsche Mark" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt, nach der Angabe „500 Euro" das Wort „und" sowie in einer neuen Zeile die Wörter „ab 1. Juni 2008 von mindestens 540 Euro" eingefügt.

3.
§ 21a wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift über der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:

„vom
1. 8. 2004
bis
31. 5. 2008".


 
b)
Folgende Spalte wird angefügt:

„ab
1. 6. 2008
455
567
677
790
901
1.124".


4.
§ 21b wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift über der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:

„vom
1. 8. 2004
bis
31. 5. 2008".


 
b)
Folgende Spalte wird angefügt:

„ab
1. 6. 2008
1.050".


5.
Die Besoldungsübersicht (Anlage zu den §§ 13 und 14) wird wie folgt geändert:

a)
In Abschnitt 1 wird die Angabe „ab 1. 8. 2004" durch die Angabe „bis 31. 5. 2008" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 „bis zum
voll-
endeten
25.
Lebens-
jahr
ab
voll-
endetem
25.
Lebens-
jahr
ab
voll-
endetem
30.
Lebens-
jahr
ab
voll-
endetem
35.
Lebens-
jahr
ab
voll-
endetem
40.
Lebens-
jahr
ab
voll-
endetem
45.
Lebens-
jahr
ab 1. 6. 2008 20.940 21.780 22.584 23.436 24.252 25.080".


 
b)
In Abschnitt 2 wird die Angabe „ab 1. 8. 2004" durch die Angabe „bis 31. 5. 2008" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 „bis zum
voll-
endeten
25.
Lebens-
jahr
ab
voll-
endetem
25.
Lebens-
jahr
ab
voll-
endetem
30.
Lebens-
jahr
ab
voll-
endetem
35.
Lebens-
jahr
ab
voll-
endetem
40.
Lebens-
jahr
ab
voll-
endetem
45.
Lebens-
jahr
ab 1. 6. 2008 21.876 23.688 25.500 27.324 29.124 30.936".


 
c)
In Abschnitt 3 wird die Angabe „ab 1. 8. 2004" durch die Angabe „bis 31. 5. 2008" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 „bis zum
voll-
endeten
25.
Lebens-
jahr
ab
voll-
endetem
25.
Lebens-
jahr
ab
voll-
endetem
30.
Lebens-
jahr
ab
voll-
endetem
35.
Lebens-
jahr
ab
voll-
endetem
40.
Lebens-
jahr
ab
voll-
endetem
45.
Lebens-
jahr
ab 1. 6. 2008 26.388 28.704 31.020 33.324 35.628 37.944".


 
d)
In Abschnitt 4 wird die Angabe „ab 1. 8. 2004" durch die Angabe „bis 31. 5. 2008" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 „bis zum
voll-
endeten
25.
Lebens-
jahr
ab
voll-
endetem
25.
Lebens-
jahr
ab
voll-
endetem
30.
Lebens-
jahr
ab
voll-
endetem
35.
Lebens-
jahr
ab
voll-
endetem
40.
Lebens-
jahr
ab
voll-
endetem
45.
Lebens-
jahr
ab
voll-
endetem
50.
Lebens-
jahr
ab 1. 6. 2008 34.272 36.960 39.624 42.312 44.988 47.688 50.352".



Artikel 3 Änderung der Dritten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes vom 28. April 1966 (BGBl. I S. 300), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 29. März 2004 (BGBl. I S. 487), wird wie folgt geändert:

1.
§ 22a wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift über der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:

„vom
1.8.2004
bis
31.5.2008
€".


 
b)
Folgende Spalte wird angefügt:

„ab
1.6.2008
2.014".


2.
§ 24 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift über der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:

„vom
1.8.2004
bis
31.5.2008
€".


 
b)
Folgende Spalte wird angefügt:

„ab
1. 6. 2008
593".


3.
Dem § 33 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Die seit dem 1. August 2004 geltenden Rentenbeträge werden ab dem 1. Juni 2008 um weitere 7,8 vom Hundert erhöht, wobei der Höchstbetrag von 2.014 Euro nicht überschritten werden darf."

4.
§ 33a wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift über der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:

„vom
1.8.2004
bis
31.5.2008
€".


 
b)
Folgende Spalte wird angefügt:

„ab
1. 6. 2008
2.014".


5.
§ 34 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift über der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:

„vom
1.8.2004
bis
31.5.2008
€".


 
b)
Folgende Spalte wird angefügt:

„ab
1. 6. 2008
1.021
1.284
106".


6.
§ 35 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Angabe „ab 1. August 2004" durch die Angabe „bis 31. Mai 2008" und der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt sowie folgende Zeile angefügt:

„ab 1. Juni 2008 929 Euro."


 
 
bb)
In Satz 2 werden die Angabe „ab 1. August 2004" durch die Angabe „bis 31. Mai 2008" und der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt sowie folgende Zeile angefügt:

„ab 1. Juni 2008 106 Euro".


 
b)
In Absatz 4 werden die Angabe „ab 1. August 2004" durch die Angabe „bis 31. Mai 2008" und der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt sowie folgende Zeile angefügt:

„ab 1. Juni 2008 334 Euro."


 
c)
In Absatz 5 werden die Angabe „ab 1. August 2004" durch die Angabe „bis 31. Mai 2008" und der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt sowie folgende Zeile angefügt:

„ab 1. Juni 2008 437 Euro."


7.
§ 38a wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgende Spalte angefügt:

„ab
1. 6. 2008
639".


 
b)
Dem Absatz 2 wird folgende Spalte angefügt:

„ab
1. 6. 2008
490".


 
c)
Dem Absatz 3 wird folgende Spalte angefügt:

„ab
1. 6. 2008
245".


8.
Die Besoldungsübersicht (Anlage 4 zu den §§ 15 und 17) wird wie folgt geändert:

a)
In Abschnitt 1 wird die Angabe „ab 1. 8. 2004" durch die Angabe „bis 31. 5. 2008" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 „Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
ab 1. 6. 2008 22.597 24.254 25.082".


 
b)
In Abschnitt 2 wird die Angabe „ab 1. 8. 2004" durch die Angabe „bis 31. 5. 2008" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 „Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
ab 1. 6. 2008 25.494 29.119 30.930".


 
c)
In Abschnitt 3 wird die Angabe „ab 1. 8. 2004" durch die Angabe „bis 31. 5. 2008" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 „Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
ab 1. 6. 2008 31.010 35.628 37.939".


 
d)
In Abschnitt 4 wird die Angabe „ab 1. 8. 2004" durch die Angabe „bis 31. 5. 2008" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 „Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
50.
Lebensjahr
Ab
vollendetem
50.
Lebensjahr
ab 1. 6. 2008 39.636 44.996 47.677 50.357".


9.
Die Besoldungsübersicht (Anlage 5c zu § 22) wird wie folgt geändert:

a)
Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „ab 1. 8. 2004" durch die Angabe „bis 31. 5. 2008" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 „Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
ab 1. 6. 2008 22.597 24.254 25.082".


 
 
bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „ab 1. 8. 2004" durch die Angabe „bis 31. 5. 2008" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 „Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
ab 1. 6. 2008 10.169 15.765 18.310".


 
 
cc)
In Nummer 3 wird die Angabe „ab 1. 8. 2004" durch die Angabe „bis 31. 5. 2008" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 „Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
ab 1. 6. 2008 6.780 10.512 12.204".


 
 
dd)
In Nummer 4 wird die Angabe „ab 1. 8. 2004" durch die Angabe „bis 31. 5. 2008" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 „Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
ab 1. 6. 2008 5658761.017".


 
b)
Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „ab 1. 8. 2004" durch die Angabe „bis 31. 5. 2008" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 „Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
ab 1. 6. 2008 25.494 29.119 30.930".


 
 
bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „ab 1. 8. 2004" durch die Angabe „bis 31. 5. 2008" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 „Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
ab 1. 6. 2008 11.472 18.927 22.579".


 
 
cc)
In Nummer 3 wird die Angabe „ab 1. 8. 2004" durch die Angabe „bis 31. 5. 2008" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 „Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
ab 1. 6. 2008 7.644 12.624 15.048".


 
 
dd)
In Nummer 4 wird die Angabe „ab 1. 8. 2004" durch die Angabe „bis 31. 5. 2008" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 „Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
ab 1. 6. 2008 6371.052 1.254".


 
c)
Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „ab 1. 8. 2004" durch die Angabe „bis 31. 5. 2008" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 „Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
ab 1. 6. 2008 31.010 35.628 37.939".


 
 
bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „ab 1. 8. 2004" durch die Angabe „bis 31. 5. 2008" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 „Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
ab 1. 6. 2008 13.955 23.158 27.695".


 
 
cc)
In Nummer 3 wird die Angabe „ab 1. 8. 2004" durch die Angabe „bis 31. 5. 2008" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 „Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
ab 1. 6. 2008 9.300 15.444 18.468".


 
 
dd)
In Nummer 4 wird die Angabe „ab 1. 8. 2004" durch die Angabe „bis 31. 5. 2008" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 „Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
ab 1. 6. 2008 7751.287 1.539".


 
d)
Abschnitt 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „ab 1. 8. 2004" durch die Angabe „bis 31. 5. 2008" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 „Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
50.
Lebensjahr
Ab
vollendetem
50.
Lebensjahr
ab 1. 6. 2008 39.636 44.996 47.677 50.357".


 
 
bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „ab 1. 8. 2004" durch die Angabe „bis 31. 5. 2008" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 „Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
50.
Lebensjahr
Ab
vollendetem
50.
Lebensjahr
ab 1. 6. 2008 13.992 24.748 32.897 36.257".


 
 
cc)
In Nummer 3 wird die Angabe „ab 1. 8. 2004" durch die Angabe „bis 31. 5. 2008" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 „Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
50.
Lebensjahr
Ab
vollendetem
50.
Lebensjahr
ab 1. 6. 2008 9.324 16.500 21.936 24.168".


 
 
dd)
In Nummer 4 wird die Angabe „ab 1. 8. 2004" durch die Angabe „bis 31. 5. 2008" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 „Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
50.
Lebensjahr
Ab
vollendetem
50.
Lebensjahr
ab 1. 6. 2008 7771.375 1.828 2.014".



Artikel 4 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 23. Dezember 2008.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.