Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Zweite Verordnung zur Änderung der Finanzkonglomerate-Solvabilitäts-Verordnung (2. FkSolVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 18.12.2008 BGBl. I S. 2767 (Nr. 62); Geltung ab 24.12.2008
|

Eingangsformel



Auf Grund des § 10b Absatz 1 Satz 2 bis 4, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 3 des Kreditwesengesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3610) eingefügt worden ist, und auf Grund des § 104q Absatz 1 Satz 2 bis 4, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 27a des Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 923) geändert worden ist, jeweils in Verbindung mit § 10 der Finanzkonglomerate-Solvabilitäts-Verordnung vom 2. September 2005 (BGBl. I S. 2688), verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach Anhörung der Spitzenverbände der Institute und des Versicherungsbeirats im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank:


Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 24. Dezember 2008 FkSolV Anlage 1a

Die Anlage 1a zur Finanzkonglomerate-Solvabilitäts-Verordnung vom 2. September 2005 (BGBl. I S. 2688), die zuletzt durch die Verordnung vom 21. Juli 2008 (BGBl. I S. 1377) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Fußnote 16 wird wie folgt gefasst:

„16) Diese Position ist bezogen auf den zur Berechnung verwendeten Konzernabschluss und setzt sich zusammen aus je 45 % der Reserven aus Eigen- und Fremdkapitalinstrumenten von zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerten (§ 2 Absatz 1 KonÜV), aus selbst genutzten und aus als Finanzinvestitionen gehaltenen Grundstücken und Gebäuden (§ 3 Absatz 2 KonÜV) und aus bis zur Endfälligkeit gehaltenen Finanzinvestitionen (§ 4 KonÜV). Allerdings bleiben dabei durch Änderung des Zinsniveaus entstandene Reserven von festverzinslichen Wertpapieren aus der Position Eigen- und Fremdkapitalinstrumente von zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögensgegenständen aus der Versicherungsbranche unberücksichtigt, wenn die in den Sätzen 2 und 3 der Fußnote 28 genannte Methodik angewandt wird. Ebenfalls können hier nicht realisierte Reserven gemäß § 10 Absatz 2b Satz 1 Nummer 6 und 7 KWG berücksichtigt werden. Die Berechnung ist in einer Anlage darzulegen."

2.
Fußnote 28 wird wie folgt gefasst:

„28) Diese Position umfasst die Teile der im Konzernabschluss ausgewiesenen Neubewertungsrücklagen, die auf die Versicherungsbranche entfallen und unter Position 113 noch nicht berücksichtigt sind. Durch Änderung des Zinsniveaus entstandene, nicht ergebniswirksam verbuchte Verluste aus festverzinslichen Wertpapieren aus der Position Eigen- und Fremdkapitalinstrumente von zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögensgegenständen aus der Versicherungsbranche, die unter Position 103 abgezogen wurden, dürfen hier den Eigenmitteln zugerechnet werden, wenn der Bundesanstalt vor Inanspruchnahme dieser Maßnahme nachgewiesen wird, dass eine Veräußerung dieser Wertpapiere aus Liquiditätsgründen nicht erforderlich werden wird. Werden Verluste nach Satz 2 hinzugerechnet, dürfen durch Änderung des Zinsniveaus entstandene Reserven aus festverzinslichen Wertpapieren aus der Position Eigen- und Fremdkapitalinstrumente von zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögensgegenständen aus der Versicherungsbranche nicht berücksichtigt werden. Ein Unternehmen darf jederzeit von der Methodik nach Satz 1 zu der Methodik nach den Sätzen 2 und 3 übergehen. Im Konzernabschluss nicht ausgewiesene stille Nettoreserven i. S. d. § 53c VAG i. V. m. dem Rundschreiben 4/2005 zur Solo-Solvabilität von Versicherungsunternehmen in der jeweils geltenden Fassung können unter dieser Position berücksichtigt werden."


Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 23. Dezember 2008.