buzer.de
Gesetze aktuell, verlinkt, online - Sie blättern noch?
Stand: BGBl. I 2012, Nr. 21, S. 1069-1124, ausgegeben am 16.05.2012
Update via
| Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)Artikel 1 V. v. 18.12.2008 BGBl. I S. 2768 (Nr. 62); zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 8 V. v. 26.11.2010 BGBl. I S. 1643; Geltung ab 24.12.2008
FNA: 805-3-11; 8 Arbeitsrecht, Sozialversicherung, Kriegsopferversorgung, Eingliederung Behinderter 80 Arbeitsrecht und Arbeitsschutz 805 Arbeitsschutz 8050 Arbeitszeitrecht Änderungen / Synopse | Entwurf / Begründung | 11 Gesetze verweisen aus 25 Artikeln auf ArbMedVV§ 7 Anforderungen an den Arzt oder die Ärztin(1) Unbeschadet anderer Bestimmungen im Anhang für einzelne Untersuchungsanlässe muss der Arzt oder die Ärztin berechtigt sein, die Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin" oder die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin" zu führen. Er oder sie darf selbst keine Arbeitgeberfunktion gegenüber den zu untersuchenden Beschäftigten ausüben. Verfügt der Arzt oder die Ärztin nach Satz 1 für bestimmte Untersuchungen nicht über die erforderlichen Fachkenntnisse oder die speziellen Anerkennungen oder Ausrüstungen, so hat er oder sie Ärzte oder Ärztinnen hinzuzuziehen, die diese Anforderungen erfüllen. (2) Die zuständige Behörde kann für Ärzte oder Ärztinnen in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 zulassen. URL: http://www.buzer.de/gesetz/8538/a158726.htm | |