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§ 8 - Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)

Artikel 1 V. v. 18.12.2008 BGBl. I S. 2768 (Nr. 62); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 12.07.2019 BGBl. I S. 1082
Geltung ab 24.12.2008; FNA: 805-3-11 Arbeitsschutz
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§ 8 Maßnahmen nach der arbeitsmedizinischen Vorsorge



(1) 1Im Fall von § 6 Absatz 4 Satz 2 hat der Arbeitgeber die Gefährdungsbeurteilung zu überprüfen und unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen. 2Wird ein Tätigkeitswechsel vorgeschlagen, so hat der Arbeitgeber nach Maßgabe der dienst- und arbeitsrechtlichen Regelungen dem oder der Beschäftigten eine andere Tätigkeit zuzuweisen.

(2) Dem Betriebs- oder Personalrat und der zuständigen Behörde sind die getroffenen Maßnahmen mitzuteilen.

(3) Halten der oder die Beschäftigte oder der Arbeitgeber das Ergebnis der Auswertung nach § 6 Absatz 4 für unzutreffend, so entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde.



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Frühere Fassungen von § 8 ArbMedVV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.10.2013Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
vom 23.10.2013 BGBl. I S. 3882

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 ArbMedVV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 ArbMedVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ArbMedVV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
V. v. 23.10.2013 BGBl. I S. 3882
Artikel 1 1. ArbMedVVÄndV Änderung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
...  „§ 5a Wunschvorsorge". d) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst: „§ 8 Maßnahmen nach der arbeitsmedizinischen ... d) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst: „§ 8 Maßnahmen nach der arbeitsmedizinischen Vorsorge". e) Die Angabe zum Anhang ... durch das Wort „Untersuchungsmethoden" ersetzt. 9. § 8 wird wie folgt gefasst: „§ 8 Maßnahmen nach der arbeitsmedizinischen ... ersetzt. 9. § 8 wird wie folgt gefasst: „§ 8 Maßnahmen nach der arbeitsmedizinischen Vorsorge (1) Im Fall von § 6 Absatz ...

Verordnung zur Rechtsvereinfachung und Stärkung der arbeitsmedizinischen Vorsorge
V. v. 18.12.2008 BGBl. I S. 2768
Artikel 6 ArbMedVVEV Änderung der Druckluftverordnung
...  3. Dem § 11 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt: „§ 8 Abs. 2 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge gilt entsprechend." 4. In ...