Die
Biostoffverordnung vom
27. Januar 1999 (BGBl. I S. 50), zuletzt geändert durch Artikel
2 der Verordnung vom
6. März 2007 (BGBl. I S. 261), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 8 Satz 1 werden die Wörter „in den Fällen des § 15a Abs. 6 Satz 1 und des § 15a Abs. 7 Satz 1" durch die Wörter „beim Auftreten arbeitsbedingter Infektionen, Erkrankungen oder gesundheitlicher Bedenken gegen die weitere Ausübung der Tätigkeit" ersetzt.
- 2.
- § 12 Abs. 2a wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 3 wird die Angabe „§ 15a Abs. 5" durch die Wörter „der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge" ersetzt.
- b)
- In Satz 4 wird die Angabe „§ 15 Abs. 3 Satz 2" durch die Wörter „§ 7 Abs. 1 der in Satz 3 genannten Verordnung" ersetzt.
- 3.
- § 15 wird wie folgt gefasst:
„§ 15 Arbeitsmedizinische Vorsorge
Für den Bereich der arbeitsmedizinischen Vorsorge gilt die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768), die im Anhang Teil 2 Anlässe für Pflicht- und Angebotsuntersuchungen enthält, in der jeweils geltenden Fassung. Dies gilt auch für Tätigkeiten nach § 2 Abs. 4 sowie für den in § 2 Abs. 8 genannten Personenkreis."
- 4.
- § 15a wird aufgehoben.
- 5.
- § 18 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Nummern 10a bis 14 werden aufgehoben.
- b)
- Die bisherigen Nummern 15 und 16 werden die Nummern 11 und 12.
- 6.
- Der Anhang IV wird aufgehoben.
Verordnung zur Neufassung der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen und zur Änderung der Gefahrstoffverordnung
V. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2514