Verordnung zur Rechtsvereinfachung und Stärkung der arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVVEV k.a.Abk.)

V. v. 18.12.2008 BGBl. I S. 2768 (Nr. 62); Geltung ab 24.12.2008, abweichend siehe Artikel 10
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Eingangsformel
Artikel 1 Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
Artikel 2 Änderung der Gefahrstoffverordnung
Artikel 3 Änderung der Biostoffverordnung
Artikel 4 Änderung der Gentechnik-Sicherheitsverordnung
Artikel 5 Änderung der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung
Artikel 6 Änderung der Druckluftverordnung
Artikel 7 Änderung der Bildschirmarbeitsverordnung
Artikel 8 Änderung der Betriebssicherheitsverordnung
Artikel 9 Änderung der Arbeitsstättenverordnung
Artikel 10 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund der §§ 18 und 19 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), von denen § 18 zuletzt durch Artikel 227 Nr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und des § 30 Abs. 2 Nr. 9 des Gentechnikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066), dessen Eingangssatz zuletzt durch Artikel 1 Nr. 30 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 1. April 2008 (BGBl. I S. 499) und dessen Nummer 9 durch Artikel 1 Nr. 23 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3220) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der Zentralen Kommission für die Biologische Sicherheit:

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Artikel 1 Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge


Artikel 1 ändert mWv. 24. Dezember 2008 ArbMedVV

(gesamter Text siehe Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge - ArbMedVV)

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Artikel 2 Änderung der Gefahrstoffverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 24. Dezember 2008 GefStoffV § 8, § 9, § 14, § 15, § 16, § 19, § 20, § 21, § 24, § 25, Anhang III, Anhang V

Die Gefahrstoffverordnung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758, 3759), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2382), wird wie folgt geändert:

1.
Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst:

„§ 16 (weggefallen)".

b)
Die Angabe zu Anhang V wird wie folgt gefasst:

„Anhang V (weggefallen)".

2.
In § 8 Abs. 3 wird nach der Angabe „§§ 8 bis" die Angabe „15, 17 und" eingefügt.

3.
In § 9 Abs. 12 wird nach der Angabe „§§ 7 bis" die Angabe „15 sowie 17 bis" eingefügt.

4.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 3 wird die Angabe „§ 16 Abs. 3" durch die Wörter „der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge" ersetzt.

bb)
In Satz 4 wird die Angabe „§ 15 Abs. 3 Satz 2" durch die Wörter „§ 7 Abs. 1 der in Satz 3 genannten Verordnung" ersetzt.

b)
In Absatz 4 Nr. 4 wird die Angabe „§ 15 Abs. 3 Satz 2" durch die Wörter „§ 7 Abs. 1 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge" ersetzt.

5.
§ 15 wird wie folgt gefasst:

„§ 15 Arbeitsmedizinische Vorsorge

Für den Bereich der arbeitsmedizinischen Vorsorge gilt die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768), die im Anhang Teil 1 Anlässe für Pflicht- und Angebotsuntersuchungen enthält, in der jeweils geltenden Fassung. Dies gilt auch für Tätigkeiten nach § 3 Abs. 3 sowie für den in § 3 Abs. 5 genannten Personenkreis."

6.
§ 16 wird aufgehoben.

7.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird aufgehoben.

b)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.

8.
In § 20 Abs. 1 Satz 1 werden nach der Angabe „§§ 7 bis" die Angabe „15 sowie 17 bis" eingefügt und die Angabe „V" durch die Angabe „IV" ersetzt.

9.
§ 21 Abs. 3 Nr. 5 wird aufgehoben.

10.
§ 24 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 2 wird aufgehoben.

b)
Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.

11.
§ 25 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 29 wird am Ende das Komma durch das Wort „oder" ersetzt.

b)
Die Nummern 30 bis 34 werden aufgehoben.

c)
Die bisherige Nummer 35 wird Nummer 30.

12.
Der Anhang III wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 4 Ziffer 4.4 Abs. 4 Nr. 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 15 Abs. 3" durch die Wörter „§ 7 Abs. 1 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge" ersetzt.

b)
In Nummer 5 Ziffer 5.3.1 Abs. 2 Nr. 2 wird die Angabe „§ 15 Abs. 3" durch die Wörter „§ 7 Abs. 1 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge" ersetzt.

13.
Der Anhang V wird aufgehoben.

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Artikel 3 Änderung der Biostoffverordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 24. Dezember 2008 BioStoffV § 8, § 12, § 15, § 15a, § 18, Anhang IV

Die Biostoffverordnung vom 27. Januar 1999 (BGBl. I S. 50), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261), wird wie folgt geändert:

1.
In § 8 Satz 1 werden die Wörter „in den Fällen des § 15a Abs. 6 Satz 1 und des § 15a Abs. 7 Satz 1" durch die Wörter „beim Auftreten arbeitsbedingter Infektionen, Erkrankungen oder gesundheitlicher Bedenken gegen die weitere Ausübung der Tätigkeit" ersetzt.

2.
§ 12 Abs. 2a wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 3 wird die Angabe „§ 15a Abs. 5" durch die Wörter „der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge" ersetzt.

b)
In Satz 4 wird die Angabe „§ 15 Abs. 3 Satz 2" durch die Wörter „§ 7 Abs. 1 der in Satz 3 genannten Verordnung" ersetzt.

3.
§ 15 wird wie folgt gefasst:

„§ 15 Arbeitsmedizinische Vorsorge

Für den Bereich der arbeitsmedizinischen Vorsorge gilt die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768), die im Anhang Teil 2 Anlässe für Pflicht- und Angebotsuntersuchungen enthält, in der jeweils geltenden Fassung. Dies gilt auch für Tätigkeiten nach § 2 Abs. 4 sowie für den in § 2 Abs. 8 genannten Personenkreis."

4.
§ 15a wird aufgehoben.

5.
§ 18 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Nummern 10a bis 14 werden aufgehoben.

b)
Die bisherigen Nummern 15 und 16 werden die Nummern 11 und 12.

6.
Der Anhang IV wird aufgehoben.

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Artikel 4 Änderung der Gentechnik-Sicherheitsverordnung


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 24. Dezember 2008 GenTSV § 12, Anhang VI

Die Gentechnik-Sicherheitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1995 (BGBl. I S. 297), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Anhang VI wie folgt gefasst:

„Anhang VI Arbeitsmedizinische Präventionsmaßnahmen".

2.
In § 12 Abs. 5 Satz 7 werden die Wörter „Vorsorgeuntersuchungen nach Anhang VI" durch die Wörter „die in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge genannten Maßnahmen" ersetzt.

3.
Der Anhang VI wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Vorsorge" durch das Wort „Präventionsmaßnahmen" ersetzt.

b)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
Der Betreiber hat für Beschäftigte, die gentechnische Arbeiten mit humanpathogenen Organismen durchführen, angemessene arbeitsmedizinische Präventionsmaßnahmen sicherzustellen. Diese umfassen die in den §§ 8 und 12 Abs. 2a der Biostoffverordnung sowie die in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge genannten Regelungen und Maßnahmen."

c)
In Nummer 3 werden die Wörter „Biologische Arbeitsstoffe zur arbeitsmedizinischen Vorsorge" durch das Wort „Arbeitsmedizin" ersetzt.

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Artikel 5 Änderung der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 24. Dezember 2008 LärmVibrationsArbSchV § 11, § 13, § 14, § 15, § 16

Die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261) wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 14 wie folgt gefasst:

„§ 14 (weggefallen)".

2.
In § 11 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 13 Abs. 4" durch die Wörter „§ 7 Abs. 1 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge" ersetzt.

3.
§ 13 wird wie folgt gefasst:

„§ 13 Arbeitsmedizinische Vorsorge

Für den Bereich der arbeitsmedizinischen Vorsorge gilt die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768), die im Anhang Teil 3 Anlässe für Pflicht- und Angebotsuntersuchungen enthält, in der jeweils geltenden Fassung."

4.
§ 14 wird aufgehoben.

5.
§ 15 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „, 13 und 14" gestrichen.

b)
Satz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 5 werden nach dem Wort „einzuhalten" das Komma gestrichen und das Wort „und" durch einen Punkt ersetzt.

bb)
Die Nummer 6 wird aufgehoben.

6.
§ 16 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 10 wird das Komma durch das Wort „oder" ersetzt.

b)
In Nummer 11 wird das Komma nach dem Wort „enthält" durch einen Punkt ersetzt.

c)
Die Nummern 12 und 13 werden aufgehoben.

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Artikel 6 Änderung der Druckluftverordnung


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 24. Dezember 2008 DruckLV § 10, § 11, § 14, § 15, § 16, § 19, § 22

Die Druckluftverordnung vom 4. Oktober 1972 (BGBl. I S. 1909), zuletzt geändert durch Artikel 10a des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1666), wird wie folgt geändert:

1.
Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

Die Angaben zu den §§ 15 und 16 werden wie folgt gefasst:

 
„§ 15 (weggefallen)

§ 16 (weggefallen)".

2.
§ 10 wird wie folgt gefasst:

„§ 10 Ärztliche Vorsorgeuntersuchungen

Für den Bereich der arbeitsmedizinischen Vorsorge gilt die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768), die im Anhang Teil 3 einen Anlass für Pflichtuntersuchungen enthält, in der jeweils geltenden Fassung."

3.
Dem § 11 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:

„§ 8 Abs. 2 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge gilt entsprechend."

4.
In § 14 Abs. 1 wird die Angabe „10," gestrichen.

5.
Die §§ 15 und 16 werden aufgehoben.

6.
§ 19 wird wie folgt geändert:

In Nummer 2 werden die Wörter „Gesundheitskartei nach § 16 und die ärztlichen Bescheinigungen nach § 10 oder die behördlichen Entscheidungen nach § 15 Abs. 3, die diese ärztlichen Bescheinigungen ersetzen," durch die Wörter „Vorsorgekartei nach § 4 Abs. 3 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge" ersetzt.

7.
§ 22 Abs. 1 Nr. 6 und 10 wird aufgehoben.

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Artikel 7 Änderung der Bildschirmarbeitsverordnung


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 24. Dezember 2008 BildscharbV § 6, § 7

Die Bildschirmarbeitsverordnung vom 4. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1841, 1843), zuletzt geändert durch Artikel 437 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:

1.
§ 6 wird wie folgt gefasst:

„§ 6 Untersuchung der Augen und des Sehvermögens

Für die Untersuchung der Augen und des Sehvermögens einschließlich des Zurverfügungstellens von speziellen Sehhilfen gilt die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768), die im Anhang Teil 4 einen Anlass für Angebotsuntersuchungen enthält, in der jeweils geltenden Fassung."

2.
§ 7 wird aufgehoben.

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Artikel 8 Änderung der Betriebssicherheitsverordnung


Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 24. Dezember 2008 BetrSichV § 4, § 10, § 12, § 14, § 17, § 23, § 25, § 27, Anhang 1, Anhang 4, Anhang 5, mWv. 29. Dezember 2009 § 1, § 2, § 15

Die Betriebssicherheitsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261), wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 29.12.2009

1.
§ 1 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 Buchstabe d wird das Wort „Leitungen" durch das Wort „Rohrleitungen" ersetzt.

b)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe b werden die Wörter „Anhangs IV Buchstabe A Nr. 16 der Richtlinie 98/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 1998 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen (ABl. EG Nr. L 207 S. 1)" durch die Wörter „Anhangs IV Nr. 17 der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (ABl. EU Nr. L 157 S. 24)" ersetzt und nach dem Wort „soweit" die Wörter „es sich um Baustellenaufzüge handelt oder" eingefügt.

bb)
In Buchstabe c wird das Komma durch das Wort „oder" ersetzt.

cc)
Buchstabe d wird aufgehoben.

dd)
Der bisherige Buchstabe e wird Buchstabe d.

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:

„Sie unterliegt bei ihrer Prüftätigkeit keinen fachlichen Weisungen und darf wegen dieser Tätigkeit nicht benachteiligt werden."

b)
Absatz 18 wird gestrichen.

c)
Der bisherige Absatz 19 wird Absatz 18.

Ende abweichendes Inkrafttreten


3.
In § 4 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Bundesarbeitsblatt" durch die Wörter „Bundesarbeitsblatt oder im Gemeinsamen Ministerialblatt" ersetzt.

4.
In § 10 Abs. 3 werden nach den Wörtern „Arbeitsmittel nach" die Wörter „Änderungs- oder" eingefügt.

5.
In § 12 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Bundesarbeitsblatt" durch die Wörter „Bundesarbeitsblatt oder im Gemeinsamen Ministerialblatt" ersetzt.

6.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:

„Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Anlagen nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a bis c."

b)
In Absatz 4 werden die Wörter „tragbare Feuerlöscher und" gestrichen.

abweichendes Inkrafttreten am 29.12.2009

7.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Bewertung" die Wörter „innerhalb von sechs Monaten nach der Inbetriebnahme der Anlage" eingefügt.

b)
In Absatz 2 wird das Wort „Leitungen" durch das Wort „Rohrleitungen" ersetzt.

c)
In Absatz 3 werden die Sätze 2 und 3 gestrichen.

d)
In Absatz 5 Satz 1, Absatz 7 Nr. 1 und 2 Buchstabe a, Absatz 8 Satz 1 Nr. 1 bis 3, Absatz 9 Satz 1 Nr. 1 und 2, Absatz 12 Satz 1, Absatz 13 Satz 1, Absatz 15 und 16 Satz 1 wird jeweils das Wort „spätestens" gestrichen.

e)
In Absatz 6 werden die Wörter „entfallen, die den Nummern 1 bis 4 der Tabelle in Absatz 5 zugeordnet werden" durch die Wörter „im Sinne des Artikels 3 Nr. 1.1 der Richtlinie 97/23/EG entfallen" ersetzt.

f)
In Absatz 9 Satz 2 wird nach der Angabe „Absatz 5 Satz 2 und 3" die Angabe „, Absatz 6" eingefügt.

g)
In Absatz 13 Satz 1 wird die Angabe „Buchstabe a, c, d und e" durch die Angabe „Buchstabe a, c und d" ersetzt.

h)
In Absatz 14 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„Abweichend von Satz 1 müssen Prüfungen im Betrieb alle zwei Jahre durchgeführt werden, soweit es sich bei diesen Aufzugsanlagen um Baustellenaufzüge handelt."

i)
In Absatz 16 wird Satz 4 wie folgt gefasst:

„Die Prüfung dieser Anlagen erfolgt durch eine zugelassene Überwachungsstelle."

j)
Absatz 18 wird wie folgt gefasst:

„(18) Die Frist für die nächste Prüfung beginnt mit dem Fälligkeitsmonat und -jahr der letzten Prüfung. Bei überwachungsbedürftigen Anlagen, die erstmals in Betrieb genommen oder wesentlich verändert werden, beginnt die Frist für die nächste Prüfung mit dem Monat und Jahr, in der die Prüfung vor Inbetriebnahme erfolgt. Bei Aufzugsanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a beginnt abweichend von Satz 2 die Frist für die nächste Prüfung mit dem Monat und Jahr der ersten Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Veränderung mit dem Monat und Jahr der erneuten Inbetriebnahme. Wird eine Prüfung vor dem Monat und Jahr der Fälligkeit durchgeführt, beginnt die Frist für die nächste Prüfung abweichend von den Sätzen 1 bis 3 mit dem Monat und Jahr der Durchführung. Für Anlagen mit einer Prüffrist von mehr als zwei Jahren gilt dies nur, wenn die Prüfung mehr als zwei Monate vor dem Monat und Jahr der Fälligkeit durchgeführt wird. Eine Prüfung gilt als fristgerecht durchgeführt, wenn sie spätestens zwei Monate nach dem Fälligkeitsmonat und -jahr durchgeführt wird."

k)
In Absatz 19 werden die Wörter „mit dem Abschluss" durch die Wörter „mit Monat und Jahr des Abschlusses" ersetzt.

l)
Dem Absatz 20 werden folgende Sätze angefügt:

„Dampfkesselanlagen, die länger als zwei Jahre außer Betrieb waren, dürfen erst wieder in Betrieb genommen werden, nachdem sie von einer zugelassenen Überwachungsstelle einer inneren Prüfung unterzogen worden sind. Abweichend von Satz 2 darf diese Prüfung an Dampfkesselanlagen nach § 14 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe e von befähigten Personen durchgeführt werden. Für die innere Prüfung gilt § 15 Abs. 10."

Ende abweichendes Inkrafttreten


8.
In § 17 wird die Angabe „§§ 14 bis 16" durch die Angabe „§§ 14 und 15" ersetzt.

9.
Dem § 23 werden folgende Sätze angefügt:

„Das Entleeren von innerbetrieblich eingesetzten Druckgeräten nach Ablauf der für die wiederkehrende Prüfung festgelegten Frist ist unter Beachtung der Verpflichtungen des § 12 Abs. 3 und 5 gestattet. Das Bereitstellen für die Entleerung darf zehn Jahre nicht überschreiten."

10.
In § 25 Abs. 2 wird Nummer 1 gestrichen.

11.
§ 27 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird aufgehoben.

b)
Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 1 und 2.

c)
Absatz 4 wird aufgehoben.

d)
Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Absätze 3 und 4.

e)
Im neuen Absatz 4 wird nach den Wörtern „Bundesministerium für Arbeit und Soziales" die Wörter „, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2012," eingefügt.

12.
In Anhang 1 Nr. 2.19 Satz 2 wird das Wort „Leitungen" durch das Wort „Rohrleitungen" ersetzt.

13.
In Anhang 4 Abschnitt A wird Nummer 3.8 folgender Satz angefügt:

„Das Ergebnis dieser Überprüfung ist zu dokumentieren und dem Explosionsschutzdokument beizulegen."

14.
Anhang 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 Abs. 1, Nummer 3 Abs. 1 Satz 1, Nummer 10 Abs. 3, Nummer 11 Abs. 1 und 4 Satz 3 und 4, Nummer 15 Abs. 1 und 3, Nummer 22 Abs. 2 und Nummer 26 wird jeweils das Wort „spätestens" gestrichen.

b)
Der Nummer 13 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Die Prüfungen nach den Absätzen 1 und 2 gelten abweichend von § 15 Abs. 18 als fristgerecht durchgeführt, wenn sie bis zum Ende des Jahres ihrer Fälligkeit durchgeführt werden."

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Artikel 9 Änderung der Arbeitsstättenverordnung


Artikel 9 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 24. Dezember 2008 ArbStättV § 3, § 7

Die Arbeitsstättenverordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1595), wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 werden die Wörter „Regeln für Arbeitsstätten" durch die Wörter „Regeln und Erkenntnisse" ersetzt.

b)
In Satz 3 werden nach dem Wort „Regeln" die Wörter „und Erkenntnisse" eingefügt.

c)
In Satz 4 werden nach dem Wort „Regeln" die Wörter „und Erkenntnisse" eingefügt.

2.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Der Nummer 1 wird folgende Nummer vorangestellt:

„1.
dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene entsprechende Regeln und sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten in Arbeitsstätten zu ermitteln,".

bb)
Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden die Nummern 2 und 3.

b)
In Absatz 4 werden nach dem Wort „Regeln" die Wörter „und Erkenntnisse" eingefügt.

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Artikel 10 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Artikel 8 Nr. 1, 2 und 7 am 29. Dezember 2009 in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 23. Dezember 2008.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.



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